Wittwenpensionen. Geschiedene Frauen. 387
ist das Eheband in bürgerlicher (sowohl staatsrechtlicher
als civilrechtlicher und polizeilicher) Hinsicht
vollständig aufgelöst, nicht nur für den protestantischen
sondern auch für den katholischen Theil, — so
wie ja auch dieselbe vollständige Auflösung eintritt,
wenn die gemischte Ehe nicht vom katholischen sondern
vom protestantischen Ehegerichte geschieden wurde. Ist
nun die Frau der protestantische Theil, so ist die Ehe
mit Eintritt des erwähnten Ausspruches des protestantischen
Ehegerichtes für ihre Person auch dem
Bande nach gelöst und sie hat von nun an keine
Anwartschaft mehr auf Wittwenpension für den Fall,
daß der von ihr geschiedene Mann stirbt. Ist der
Mann der protestantische Theil, so tritt dieselbe Auflösung
des Ehebandes ein, aber bezüglich der katholischen
Frau nur in eivilrechtlicher, nicht in religiöser
Hinsicht, so wie auch eine solche civilrechtliche
Auflösung einträte, wenn die Ehe vom protestantischen
Ehegerichte geschieden worden wäre. Die Frau,
obgleich sie als Katholikin sich nicht wieder verheirathen
darf, hat nun keinen Anspruch mehr auf
Wittwenpension, und wenn der protestantische Mann
sich wieder verehelicht, so ist für den Fall seines
Todes nicht seine ehemalige (von ihm geschiedene),
sondern seine jetzige Frau die Wittwe und zur Pension
berechtigt ?).
der Anwendung s. bei Glück, Sammlung ehegerichtlicher
Entscheidungen des k. bayer. Oberappellationsgerichtes
nebst einigen appellationsgerichtlichen Erkenntnissen
in Ehesachen. München, 1861 S. 310 fg.
2) In Bayern, wo vermöge der Verordnungen über
das Armenwesen v. 13. Mai 1805 (für München)
und 17. Nov. 1816, dann des Umlagengesetzes v.
22. Juli 1819 die Armen ohne Unterschied aus der
Armenkasse unterstützt wurden und ebendeshalb alle
Einwohner eines Armendistriktes zu Beiträgen in die
Armenkasse verpflichtet waren, haben jetzt nicht nur