Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XXIX. Band. (29)

Wittwenpensionen.  Geschiedene  Frauen.  387

ist  das  Eheband  in  bürgerlicher  (sowohl  staatsrechtlicher
  als  civilrechtlicher  und  polizeilicher)  Hinsicht
vollständig  aufgelöst,  nicht  nur  für  den  protestantischen
  sondern  auch  für  den  katholischen  Theil,  —  so
wie  ja  auch  dieselbe  vollständige  Auflösung  eintritt,
wenn  die  gemischte  Ehe  nicht  vom  katholischen  sondern
vom  protestantischen  Ehegerichte  geschieden  wurde.  Ist
nun  die  Frau  der  protestantische  Theil,  so  ist  die  Ehe
mit  Eintritt  des  erwähnten  Ausspruches  des  protestantischen
  Ehegerichtes  für  ihre  Person  auch  dem
Bande  nach  gelöst  und  sie  hat  von  nun  an  keine
Anwartschaft  mehr  auf  Wittwenpension  für  den  Fall,
daß  der  von  ihr  geschiedene  Mann  stirbt.  Ist  der
Mann  der  protestantische  Theil,  so  tritt  dieselbe  Auflösung
  des  Ehebandes  ein,  aber  bezüglich  der  katholischen
  Frau  nur  in  eivilrechtlicher,  nicht  in  religiöser
  Hinsicht,  so  wie  auch  eine  solche  civilrechtliche
Auflösung  einträte,  wenn  die  Ehe  vom  protestantischen
  Ehegerichte  geschieden  worden  wäre.  Die  Frau,
obgleich  sie  als  Katholikin  sich  nicht  wieder  verheirathen
  darf,  hat  nun  keinen  Anspruch  mehr  auf
Wittwenpension,  und  wenn  der  protestantische  Mann
sich  wieder  verehelicht,  so  ist  für  den  Fall  seines
Todes  nicht  seine  ehemalige  (von  ihm  geschiedene),
sondern  seine  jetzige  Frau  die  Wittwe  und  zur  Pension
  berechtigt  ?).

der  Anwendung  s.  bei  Glück,  Sammlung  ehegerichtlicher
  Entscheidungen  des  k.  bayer.  Oberappellationsgerichtes
  nebst  einigen  appellationsgerichtlichen  Erkenntnissen
  in  Ehesachen.  München,  1861  S.  310  fg.
2)  In  Bayern,  wo  vermöge  der  Verordnungen  über
das  Armenwesen  v.  13.  Mai  1805  (für  München)
und  17.  Nov.  1816,  dann  des  Umlagengesetzes  v.
22.  Juli  1819  die  Armen  ohne  Unterschied  aus  der
Armenkasse  unterstützt  wurden  und  ebendeshalb  alle
Einwohner  eines  Armendistriktes  zu  Beiträgen  in  die
Armenkasse  verpflichtet  waren,  haben  jetzt  nicht  nur