Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2) Von Schuten und Jollen, welche den Hafen leer als gert benutzen, 
wird nur jährlich einmal praenumerando ein Liegegeld erhoben und 
zwarvon...............................·........ — Mark 20 M. 
per Kubikmeter, jedoch im Ganzen nicht unter 3 — 
für jede Schute, sowie für jede Jolle im Gunzen 1 50 
3) Für Fahrzeuge, welche den Hafen von Altona regelmäßig oder häufig 
im Jahre besuchen, kann nach Wahl des Schiffssführers — anstatt der 
tarifmäßigen Abgabe für jede einzelne Fahrt — eine Leriche Abfindungs- 
summe entrichtet werden, deren Höhe von der Hafenkommission fest- 
zustellen bleibt. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Das Hafengeld ist von allen Schiffsfahrzeugen zu entrichten, welche die 
Altonaer Hafenwerke benutzen. 
2) Das bezahlte Hafengeld gilt im Falle des längeren Liegenbleibens bis 
zu 12 Monaten. ach Ablauf dieser Frist ist dasselbe neuerdings zu 
entrichten. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind gänzlich befreit: 
1) all Fahrzeuge, die nur frische Fische und frische Milch an den Markt 
ringen; 
2) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
3) für Leichterfahrzeuge, welche Waaren aus der Ladung von größeren 
Schiffen, die ihres Tiefganges wegen auf der Unterelbe theilweise haben 
löschen und überladen .r nach Altona bringen, wird das Hafen- 
geld, welches diese Leichterfahrzeuge zu entrichten haben, den gedachten 
größeren Schiffen bei Zahlung des von diesen zu entrichtenden Hafen- 
geldes gekürzt; 
4) alle Schiffe und Fahrzeuge, welche nach Altona kommen, nur um auf 
den dortigen Werften oder im dortigen Hafen verzimmert zu werden; 
5) Schiffsfahrzeuge, welche vom Altonaer Hafen ausgegangen, aber wegen Eis- 
angs, Unwetters, Konservirung der Ladung oder Havarie vor beendigter 
Pi wieder dahin zurückkehren; 
6) Schiffsgefäße, welche Staats= oder Reichseigent um sind oder lediglich 
für Staats= oder Reichsrechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem 
Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen; 
7) Schiffe, welche den Hafen von Altona nur für Orders anlaufen, ohne 
r löschen und zu laden, jedoch nur für eine Zeitdauer von 3 mal 
4 Stunden. 
B. An Quais= und Treppengeld wird entrichtet für Waaren, welche 
über die öffentlichen Quais oder Treppen verladen oder gelöscht werden, 
oder in einem daselbst anlegenden Schiffe sich befinden und zwar: 
1) für Torf, Stroh, Heu, Reth und Tonnenbänder für eine Schiffs- 
ladung bis zu 42 Kubikmeter Netto-Raumgehalt 1 Mark - P. 
) des-
	        
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