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2) von allen Kornarten mit Ausnahme der Hülsenfrüchte und des
Vehens welche Waaren den Normalsatz nach Zentnern (zu
B.
) zahlen, für den Hetoalter ........................... 2Pf.
3) von Kartoffeln, Wurzeln, Rüben) Stein- und Holzkohlen,
frischem Obste, für den Hektolitrererrnrn . . .... 2.
4) von Horwih, Pferden, Füllen, Eseln und Mauleseln, für
dastück.................................·.............. 40
5) von Schweinen, Schaafen, Kälbern, Ziegen, für das Stück. 10
6) von Gänsen, für das Sticcck 2
7) von Bauhol aller Art, für das Kubikmeter 12
8) von Bauholz in ganzen Schiffsladungen, für je 2 Kubikmeter
Netto-Raumgehalt des Schifffffens 15
3 von Brennholz, für das Kubikmeter .. 5
10) von Torf, He Stroh, Dachreth, Dünger, Seetang, Sand,
Muscheln, Dachziegeln, Mauer-, Schleif-, Mühlen-, Treppen-
und Leichensteinen, Fliesen und sonstigen Steinen, für jedes
ifmeter; "
11) von Rum, Arrak, Kognak, Wein, Spiritus, Branntwein und
sonstigen geistigen Getränken, für 10 Litrrr . .. 2
wenn die Waaren in Flaschen eingehen, für 100 Flaschen. 10-=
12) von Mineralwasser, für 100 Flaschen ....................... 10
Ausnahmen.
1) Schiffe, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, Cement.-,
Granit-, Gyps-, Kalk-, Mauer-, Pffaster= oder Ziegelsteinen aller
Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz,
Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Sah, Heu, Stroh, Dach-
— Dünger, frischen Fischen oder Rohmalerialien zum Deichbau
esteht,
haben das Hafengeld (A.) nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu
entrichten.
2) Für Fahrzeuge, welche im Verkehr mit den benachbarten Küstenorten oder
atten den Büsumer beziehungsweise Warwerorter Hafen regelmäßig
oder häufig im Jahre besuchen, kann nach Wahl, anstatt des tarifmäßigen
Hafengeldes für jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindung entrichtet
werden, deren Höhe durch Beschluß des Kirchspiel-Vorstandes zu Büsum
mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Schleswig festzusetzen
eibt.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) 5 Flusschiffen gilt 1 Tonne Tragfähigkeit = 2 Kubikmeter Netto-Raum-
gehalt.
2) Bei Berechnung des Raumgehalts der Fahrzeuge werden überschießende
Be-