Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Ausnahmen.

1)  Schiffe  von  mehr  als  12  Kubikmeter  Raumgehalt,  welche  nur  in  der
öhrde,  d.  h.  innerhalb  eines  Abschnittes,  welcher  u  eine  von  der
ocknisser  Aue  bis  zur  Grenze  des  Gutes  Dänisch  Nienhof  am  Bülker

Strande  gezogene  Luftlinie  gebildet  wird,  eine  Fahrt  machen)  entrichten,
sobald  sie  in  dem  abgabehslichtigen  Hafengebiet  (s.  unter  2.  der  zusätzlichen
Bestimmungen)  löschen  oder  laden,  nur  die  Hälfte  der  vorstehend  unter
2.  a.  und  b.  und  3.  a.  und  b.  festgesetzten  Abgaben.

2)  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,  wenn  sie  eine  Fahrt
zwischen  Häfen  des  Deutschen  Bundesgebiets  ohne  Berührung  fremder
Häfen  machen,  entrichten  nur  die  unter  2.  a.  und  b.  festgesetzte  Abgabe.

3)  Schiffe,  deren  Ladung:

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  vierzig  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,  Cement-,
Granit-,  Gyps-,  Mauer=  oder  Pflastersteinen  aller  Art,  Kreide,  Thon,
Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,  Brennholz,  Torf,  Koaks,  eschwesel
Heu,  Stroh,  Dachreth,  Dünger  oder  frischen  Fischen  besteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

4)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Eckernförder  dan  regelmäßig  oder  häufig
im  Ichresbestiden,  kann  nach  Wahl,  anstatt  der  kanlimszigen  bgabe
für  jede  einzelne  Fahrt,  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren
Käbe  durch  Beschluß  der  städtischen  Kollegien  mit  Genehmigung  der

egierung  festzusetzen  bleibt.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Berechnung  des  Netto-Raumgehalts  werden  Bruchtheile  von  einem
balben  Kubikmeter  oder  mehr  für  voll  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile
agegen  außer  Berechnung  gelassen.

2)  Die  Grenze  des  abgabepflichtigen  Hafengebiets  wird  durch  eine  von  dem
südöstlichen  Ende  des  Bohlwerks  des  Eckernförder  Binnenhafens  bis  zum
Ausfluß  der  bei  der  Badeanstalt  am  nördlichen  Ufer  des  Hafens  in  denselben
  ausmündenden  Aue,  des  sogenannten  Pferdebaches,  gezogene  Luftlinie
  gebildet.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang,  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen,  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  aufsuchen,  d.  h.  solche,  die  durch
erlittene  Beschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  würige  Winde  an  der  Forisetng
ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer  Ladung
wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist,  sowie  alle  Fahrzeuge,  welche  nur

um