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2) von mehr als 12 Kubikmeter bis zu einschließlich 170 Kubikmeter
Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingannggggg .. .. ... 5 M.
beim Ausgange ........ . .... .. ... .. . . . . . . . . . .. 5
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Einganegg . .. . . . .. 2
beim Ausgange ............ .. ..... . .. .. . ... ... 2 „
für jedes Kubikmeter;
3) von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingangeeg .. . . ... .. . . 10 -
beim Ausganegg . .... ...... . .. . . .. 10
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingagennnn .... . . . . . . ..
beim Ausgankk . .. 5
für jedes Kubikmeter.
Bei Flußschiffen gilt 1 Tonne Tragfähigkeit = 2 Kubikmeter Netto-
Raumgehalt.
Ausnahmen.
1) Schiffe, deren Ladung im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht
übersteigt, haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe
zu entrichten.
2) Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie eine
Fahrt zwischen Häfen des Bundesgebietes ohne Berührung fremder Häfen
machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter I. 3. a. und b.
festgesetzten Abgabe.
3) Schiffe, deren Ladung ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer
Eement, Bruch-, Cement-, Gyps-, Granit= und Kalksteinen Kreide, hon-
oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, Torf, Rohschwefel, Salz,
Heu, Stroh, Dachreth, Dünger oder frischen Fischen besteht, haben das
Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
4) Für Fahrzeuge,) welche den Hafen zu Flensburg regelmäßig oder häufig
im Jahre besuchen, kann nach Wahl — anstatt der tarifmäßigen Abgabe
für jede einzelne Fahrt — eine jährliche Abfindung entrichtet werden,
deren Höhe durch Beschluß der städtischen Behörden, unter Vorbehalt
der Genehmigung der Regierung, festzusetzen ist.
Zusätzliche Bestimmung.
Bei Berechnung der Abgaben werden Bruchtheile von einem halben
Kubikmeter und mehr für ein volles Kubikmeter gerechnet, kleinere Bruchtheile
dagegen außer Acht gelassen. "
cNk.8351.) Be-