Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
u suchen und ohne an der Brücke ainiden Hee Hafen wiederum ohne 
Ladung verlassen; 
2) alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch 
erlittene Bechloigung oder andere, auf Lhe nachzuweisende Un- 
lücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fort- 
setung ihrer Reise verhindert worden, wenn sie den Hafen mit ihrer 
Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die 
Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge, welche 
nur, um Erkundigungen einzuziehen. oder Orders in Empfang zu nehmen, 
in den Hafen risigufe und denselben, ohne an der Brücke anzulegen, 
sowie ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung 
ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn 
sie auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Wundes- 
gebiets in den Flensburger Hafen lediglich zu dem Zweck einlaufen, um 
eine Beiladung zu löschen oder einzunehmen, deren Gewicht in Zentnern 
die Zahl der Kubikmeter des Netto-Raumgehalts des Fahrzeuges nicht 
übersteigt; 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülselistng bei gestrandeten oder in Noth be- 
ndlichen Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum 
Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet worden; 
5) Schiffsgzfiße. welche Königliches, Staats= oder Reichseigenthum sind, 
oder lediglich für Königliche, Staats= oder Reichsrechnung Gegenstände 
befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen; 
6) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
7) Fahrzeuge bis zu einschließlich 12 Kubikmetern Netto--Raumgehalt bei 
ihren Fahrten nach und von den im Hafen liegenden Schiffen, 
8) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören; 
9) alle Fahrzeuge) welche lediglich zur Fischerei benutzt werden; 
10) Fahrzeuge, welche Sand, Steine K. holen und, ohne die Brücke zu be- 
nutzen, ihre Ladung als Ballast für andere, innerhalb des Hafengebiets 
(nämlich innerhalb der Linie von der Batterie bis Kielseng) liegende 
Schiffe abgeben. 
Zusatz. 
Passagier-Oampfschife erlegen die tarsfmäßige Wgabe nach ihrem Raum- 
gehalt; eine Ermäßigung kann auf Grund der obigen Bestimmung sub 4. der 
„Ausnahmen“ eintreten. 
II. Wenn Schiffe — sei es, daß sie ihre Ladung im Hafen verhandeln, 
oder aus anderen Gründen — länger als 3 Wochen zum Löschen oder 
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