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b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingange ....... . . ......... . .. . ... . . . . . . ... 5 Pf.
beim Ausganynkg 5
für jedes Kubikmeter.
Bei Flußschiffen gilt eine Tonne Tragfähigkeit gleich 2 Kubikmeter Netto-
Raumgehalt.
Ausnahmen.
1) Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt, wenn sie eine Fahrt
zwischen Häfen des Deutschen Bundesgebiets ohne Berührung fremder
Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter 3. a. und b.
festgesetzten Abgabe.
2) Schiffe, deren Ladung:
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Kalk, Bruch.,
Cement-, Granit-, Gyps-, Kalk-, Mauer-, Pflaster= oder Ziegel-
steinen aller Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand,
Brennholz, Torf, Steinkahlen 4. Koaks, Rohschwefel, Chwefelkies
Salz, Heu, Gras, Schilf, Stroh, Dachreth, Dunger, frischen
Fischen oder leeren Fässern und dergleichen Gebinden besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
3) Für Fahrzeuge, welche den Itzehoer Störhafen regelmäßig oder häufig
im Jahre besacen b kann nach Wahl, karhes der karismehigen Mäss
für jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren
Höhe durch Beschluß der städtischen Kollegien, mit Genehmigung der
Königlichen Regierung, festzusetzen bleibt.
Zusätzliche Bestimmungen.
Bei Berechnung des Raumgehalts werden Bruchtheile von einem halben
Kubikmeter oder meßr. für ein volles Kubikmeter gerechnet, kleinere Bruchtheile
dagegen außer Berechnung gelassen.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für
den Ausgang befreit:
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen;
2) alle Fahrzen e, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch
erlittene eshüdigung oder andere auf Erfordern nachsuweisende Un-
lücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fort-
etzung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer
Lodung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder
die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge, welche
nur um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Empfang zu nehmen,
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