Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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II. von mehr als 12 Kubikmeter Retto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingannggeg . . .. . . . .. 3Pf. 
Ausgange . . . . .. ....... . ... . .. . . . . . . .. '..... 3 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingunnggeg .. . . . . .. . .. . . . . .. 2 
Ausganen . . .. . 2 
für jedes Kubikmeter. 
Bei Flußschiffen gilt eine Tonne Tragfähigkeit = 2 Kubik. 
meter Netto-Raumgehalt. 
Ausnahmen: 
1I) Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Schiefer, Dachpfannen, Cement, Gyps, Kalk, Thon, 
Plaster= oder Ziegelsteinen aller Art, Kreide oder Pfeifenerde, See- 
ras, Sand, Brennholz, Torf, Koaks, Heu, Stroh, Dünger oder 
necchen Fischen besteht, haben das Hafengeld nur nach den Sätzen 
für Ballastschiffe zu entrichten. 
Jc) Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Kappeln regelmäßig oder häufig 
im Jahre besuchen, kann nach Wahl, anstatt der tarifmäßigen Ab- 
gabe für jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindung entrichtet wer- 
den, deren Höhe durch Beschluß des Stadtverordneten Kollegiums 
mit Genehmigung der Königlichen Regierung festzusetzen ist. 
Zusatzbestimmung. 
Bei Berechnung des Raumgehalts werden Bruchtheile der Maaßeinheit, 
wenn sie einhalb oder mehr betragen, für voll gerechnet, kleinere Bruchtheile 
dagegen außer Berechnung gelassen. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
2) alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch 
erlittene Beschädigung oder andere auf Erfordern nachzuweisende Unglücks- 
fälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung ihrer 
Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer Ladung wieder 
verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zuladung 
anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge, welche nur um 
Erkundigungen einzuziehen, oder Orders in Empfang zu nehmen, in * 
de
	        
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