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II. von mehr als 12 Kubikmeter Retto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingannggeg . . .. . . . .. 3Pf.
Ausgange . . . . .. ....... . ... . .. . . . . . . .. '..... 3
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingunnggeg .. . . . . .. . .. . . . . .. 2
Ausganen . . .. . 2
für jedes Kubikmeter.
Bei Flußschiffen gilt eine Tonne Tragfähigkeit = 2 Kubik.
meter Netto-Raumgehalt.
Ausnahmen:
1I) Schiffe, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Schiefer, Dachpfannen, Cement, Gyps, Kalk, Thon,
Plaster= oder Ziegelsteinen aller Art, Kreide oder Pfeifenerde, See-
ras, Sand, Brennholz, Torf, Koaks, Heu, Stroh, Dünger oder
necchen Fischen besteht, haben das Hafengeld nur nach den Sätzen
für Ballastschiffe zu entrichten.
Jc) Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Kappeln regelmäßig oder häufig
im Jahre besuchen, kann nach Wahl, anstatt der tarifmäßigen Ab-
gabe für jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindung entrichtet wer-
den, deren Höhe durch Beschluß des Stadtverordneten Kollegiums
mit Genehmigung der Königlichen Regierung festzusetzen ist.
Zusatzbestimmung.
Bei Berechnung des Raumgehalts werden Bruchtheile der Maaßeinheit,
wenn sie einhalb oder mehr betragen, für voll gerechnet, kleinere Bruchtheile
dagegen außer Berechnung gelassen.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für
den Ausgang befreit:
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen;
2) alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch
erlittene Beschädigung oder andere auf Erfordern nachzuweisende Unglücks-
fälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung ihrer
Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer Ladung wieder
verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zuladung
anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge, welche nur um
Erkundigungen einzuziehen, oder Orders in Empfang zu nehmen, in *
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