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5) von Heringen (nicht geräucherten)) von Theer, Pech, Kalk,
Wein, Branntwein, Bier, Essig,
für jedes Gebinde oder für je 100 Flaschen 3 Pf.
6) von Mauer- und Dachsteinen,
für jede 1000 Stckk ... . . .. . . . . ... . ... . .. 6
7) von Brettern,
für jede 100 laufende MNeter . . . . . . 6
8) von Torf,
für 1000 Sticc.„„ 2
9) von Brenn--, Bau- und Nutzholz,
für das Kubikjmter: 4
10) von Vieh und zwar:
a) von Pferden, für das Stüuücklklkk .. 30
b) . Hornvieh -.··...................... 20
c) . Füllen . . . . . .. 15
d) Sch weinen -.....·................... 10·
e-Saafen,LämmeerälbermfürdasStück...... s-
11) von allen nicht speziell benannten Manufaktur-, Fabrik-, Kolonial-
und Apothekerwaaren, sowie von Fleisch- und Fettwaaren,
für den Zennenr 3.
Zusatzbestimmung.
Wenn bei Berechnung der Bohlwerksabgabe sich Bruchtheile von der als
Maaßstab angegebenen Größeneinheit (1 Zentner 2c.) ergeben, so werden dieselben,
sofern sie enp oder mehr betragen, für voll, sonst aber gar nicht gerechnet.
Befreiungen.
Befreit von der Bohlwerksabgabe sind:
1) Königliches, Staats- oder Reichseigenthum,
2) Ballast)
3) frische Fische, Sand, Grand und Steine, die aus dem Meeresgrunde
oder an der Küste gesammelt werden.
B. An Lagergeld wird entrichtet für die Benutzung von je 5 Quadrat-
metern der am Hafen belegenen Lagerplätze, für jede Woche 25 Pf.
Anmerkung. Bei Berechnung dieser Abgabe gelten jede angefangene
Woche und jede angefangene 5 Quadratmeter, in welcher, oder auf
welchen eine Lagerung stattgefunden hat, für voll.
Berlin, den 25. März 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
(Nr. 8354.)