Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 482 — 
5) von Heringen (nicht geräucherten)) von Theer, Pech, Kalk, 
Wein, Branntwein, Bier, Essig, 
für jedes Gebinde oder für je 100 Flaschen 3 Pf. 
6) von Mauer- und Dachsteinen, 
für jede 1000 Stckk ... . . .. . . . . ... . ... . .. 6 
7) von Brettern, 
für jede 100 laufende MNeter . . . . . . 6 
8) von Torf, 
für 1000 Sticc.„„ 2 
9) von Brenn--, Bau- und Nutzholz, 
für das Kubikjmter: 4 
10) von Vieh und zwar: 
a) von Pferden, für das Stüuücklklkk .. 30 
b) . Hornvieh -.··...................... 20 
c) . Füllen . . . . . .. 15 
d) Sch weinen -.....·................... 10· 
e-Saafen,LämmeerälbermfürdasStück...... s- 
11) von allen nicht speziell benannten Manufaktur-, Fabrik-, Kolonial- 
und Apothekerwaaren, sowie von Fleisch- und Fettwaaren, 
für den Zennenr 3. 
Zusatzbestimmung. 
Wenn bei Berechnung der Bohlwerksabgabe sich Bruchtheile von der als 
Maaßstab angegebenen Größeneinheit (1 Zentner 2c.) ergeben, so werden dieselben, 
sofern sie enp oder mehr betragen, für voll, sonst aber gar nicht gerechnet. 
Befreiungen. 
Befreit von der Bohlwerksabgabe sind: 
1) Königliches, Staats- oder Reichseigenthum, 
2) Ballast) 
3) frische Fische, Sand, Grand und Steine, die aus dem Meeresgrunde 
oder an der Küste gesammelt werden. 
B. An Lagergeld wird entrichtet für die Benutzung von je 5 Quadrat- 
metern der am Hafen belegenen Lagerplätze, für jede Woche 25 Pf. 
Anmerkung. Bei Berechnung dieser Abgabe gelten jede angefangene 
Woche und jede angefangene 5 Quadratmeter, in welcher, oder auf 
welchen eine Lagerung stattgefunden hat, für voll. 
Berlin, den 25. März 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Nr. 8354.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.