Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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des Schiffes oder zur Konservirung der Ladung desselben, oder um 
Winterlager zu halten, den Hafen anlaufen und nur ihre eingebrachte 
Ladung, mag solche gelöscht gewesen oder im Schiffe verblie sein, 
später wiederum ausführen. Werden außer den eingebrachten noch an- 
dere Waaren ausgeführt, so wird die Befreiung von den Hafengeldern 
beim Ausgange wegfällig; 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfeleistung bei gestrandeten oder in Roth befind- 
lichen Schiffen ausgeben oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum 
Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werdenf 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde, oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
6) Kriegs= und Marinetransportfahrzeuge, sowie alle Schiffsgefäße, welche 
Königliches, Staats= oder Reichseigenthum sind, oder lediglich für König- 
liche, Staats= oder Reichsrechnung Gegenstände befördern, jedoch im 
letzteren Falle nur auf Vorzeigung von genwessen 
7) alle Lvotsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Jwecke gemäß benutzt werden; 
8) Fahrzeuge bis einschließlich 8 Kubikmeter Raumgehalt, sowie die inner- 
du der Linie Möltenort-Friedrichsort die Kieler Föhrde befahrenden 
Massagier-Dampfboote; 
9) Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören; 
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
Anhang. 
An Vergütungen sind außerdem zu entrichten: 
1) für Reparaturen an und auf den der Stadt gehörenden Plätzen: 
pro Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
für Kielhoolen .. ... ... .. . ... 5 Pf. 
für Reparatur auf dem Helllg - 
für die Erbauung eines neuen Schiffes auf diesen Plätzen: 
wenn es innerhalb eines Jahres fertig wird. 15 
wenn es länger als ein Jahr auf dem Helling bleibt. 20 
wenn es länger als zwei Jahr auf dem Helling bleibt. 29 
2) an Winterlagergeed . .. 10 
3) an den Hafenmeister: 
a) für die Lieferung der zum Löschen oder Laden der Schiffe nöthigen 
Balkunen (Stells onhstev für jede Tonne (— w an # 
je 2 Kubikmeter Netto-Raumgehalt des Schiffs. 5 Pf. 
b) für die Anlegung eines Arrestes pro Schifff. 1 Märk 60 
e) für die Abnahme des Steuerruderrs 2. 80 
4) für Wiederauslieferung des Steuerruders. 1. 60 
e) für die Aufnahme eines Schiffsinventars 3 bis 15 — 
für die Ausfertigung 1 Mark 50 Pf. bis 3 B sa 
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