Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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D. Ausnahmen. 
1) Die Mitglieder der Laboer Hafeninteressentschaft erlegen für ihre 
Schifsfah euge, so lange dieselben für ihre Rechnung in Fahrt sind, 
mur die Halfte der sub A. I. und II., B. 9. und C. 1. und 2. normirten 
Abgaben. 
2) Von der unter A. I. und II. normirten und auch von der sub D. 1. 
modifizirten Hafenabgabe wird nur die Hälfte entrichtet: 
a) für Fahrzeuge, welche, ohne eigentlich Havarie erlitten zu haben 
(siehe E. I. 1.), Schutz suchend, sowie diejenigen, welche Fracht 
suchend in den Laboer Hafen einlaufen und denselben, ohne dort 
gelosch oder geladen zu haben, wieder verlassen. 
eht ein leeres Schiff Fracht suchend in den ofen ein und 
verläßt denselben, nachdem es Fracht gefunden, in beladenem Zu- 
stande, so ist das volle Hafengeld und zwar, wenn das Schiff einen 
Netto-Raumgehalt von mehr als wolf Kubikmetern hat, Nür den 
Eingang nach A. II. b. und für den Ausgang nach A. II. a. zu 
entrichten; 
b) für Fahrzeuge, welche im Vorbeisegeln weniger als den vierten 
heil ihres Raumgehalts zuladen. Hirbe eine Waarenmenge 
von 10 Zentnern gleich einem Kubikmeter Netto- Raumgehalt zu 
erachten. 
3) Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Laboe regelmäßig oder häufig im 
Fer#o benutzen, kann nach Wahl, zanstatt der Harismnäggen Abgabe für 
jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren 
Höhe nach Beschluß des Hafenvorstandes mit Genehmigung der Regie- 
rung festzusetzen bleibt. 
4) Passagier-Dampfböte in regelmäßiger Fahrt auf Laboe zahlen die Hin. 
abgabe mit einer Jahresrate von 2 Mark 62 Pf. pro Kubikmeter Netto- 
Raumgehalt des Schiffes, und ist die Jahresrate zur einen Hälfte am 
I1. April, zur anderen Hälfte am 1. Oktober jeden Jahres zu entrichten. 
E. Befreiungen. 
Befreit sind von der Entrichtung: 
I. des Hafengeldes: 
1) alle Fahrzeuge, welche von Laboe ausgegangen sind und widrigen 
Windes halber zurückkehren, sowie alle Fahrzeuge, welche den Noth- 
hafen aufsuchen,) d. h. solche, die durch erlittene Beschädigung oder 
andere auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle, durch Eisgang, 
Sturm oder widrige Winde an der geretung ihrer Reise ver- 
hindert worden, wenn sie den Hafen mit ihrer Ladung wieder ver- 
lassen, G daß ein Theil derselben veräußert oder bie Zuladung 
anderer Gegenstände erfolgt ist, 
(Nr. 8356.) 70“ 2) Fahr-
	        
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