Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

2) d e, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth 
efin scchen Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie 
nicht zum Löschen und Bergen von Strandgütern verwendet werden, 
3) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet, 
4) Schiffsgefäße, welche Königliches, Staats- oder Reichseigenthum 
ad ober letiglih für Käwiglcht, Staats, oder sSzesigerthu 
Gegenstände befördern, jedock in letzterem Falle nur auf Vor- 
zeigung von Freipässen, 
5) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt 
werden, 
6) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, 
7) Böte, Jollen und Kähne, welche von den vor dem Hafen liegenden 
und vorbeisegelsden Schiffen ans Land kommen, imgleichen Böte, 
Jollen und Kähne der Hafeninteressenten, welche Balint, Seegras 
und Sand zum eigenen Bedarf herbeiführen, « 
8) Schiffe, Böte und Kähne, welche Materialien zum Bau oder zur 
Unterhaltung des Hafens anfahren; 
II. der Bohlwerksabgabe: 
1) Effekten der Marine- und Militairverwaltung, überhaupt Alles, was 
um eigenen Gebrauche des Reiches oder des Staates oder des 
andesherrn transportirt wird, 
2) Passagier-Effekten und diejenigen Gegenstände, welche die Passagiere 
der Dampf= und Fährböte mit sich führen, mit Ausnahme von 
Vieh und wirklichem Frachtgut, 
3) Fische, welche direkt vom Fischfange aus der See eingebracht werden; 
III. der Abgaben für die Benutzung des Hafens als Winter- 
lager,) sowie des Hafenplatzes zum Repariren und Kielholen: 
Fahrge und Böte, welche Königliches, Staats= oder Reichs- 
igenthum sind. 
F. Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Flußschiffen gilt eine Tonne Tragfähigkeit = 2 Kubikmeter Netto- 
Raumgehalt. 
2) Wenn bei Berechnung des Raumgehalts der Schiffe und bei Feststellung 
der Bohlwerksabgabe ein Bruchtheil vom Kubikmeter, Hektoliter, 
entner #c. sich ergiebt, so wird derselbe, falls er die Hälfte der als 
bstab angegebenen Größeneinhz#it erreicht oder übersteigt, für voll, 
sonst aber gar nicht gerechnet. 
3) Das abzabepscht e Hafengebiet zu Laboe umfaßt das durch die Hafen- 
bohlwerke umschlossene Hafenbassin, sowie das ganze der Laboer Hafen- 
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