Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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interessentschaft von dem adeligen Kloster zu Preetz urkundlich abgetretene 
und durch Pfähle markirte Landstück. 
4) Die Erhebung der Abgabe geschieht durch einen von dem Vorstande der 
Laboer Hofeminteressenischaft nominirten Kassirer auf Grund der Meß- 
briefe und Ladungspapiere, wenn diese vorhanden sind, sonst auf münd- 
liche Angabe und auf Grund möglichst genauer Ermittelung 
Berlin, den 25. März 1875. 
CL. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
Or-. 8357.) Tarif, nach welchem die Abgaben im Meldorfer Hafen im Kreise Süderdith- 
marschen, “—— Schleswig, bis auf Weiteres zu erheben sind. 
Vom 25. März 1875 
A, Hafengeld wird entrichtet von Schiffsfahrzeugen: 
I. von 12 Kubikmeter Retto-Raumgehalt und darunter, 
wenn sie beladen sind: 
beim Einganeeee .. . . .. . . . . . .. 10 Pf. 
beim Ausgangnggggg ... 10 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung: Fahrzeuge der vorstehend bezeichneten Art bleiben von 
der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder leer sind; 
II. von mehr als 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingauggee . .. 10 Pf. 
beim Ausaaeeggg 10 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Einganggeggggeeeee ......... . . . .. 5 
beim Aussagggagagaaa . . . 5. 
für jedes Kubikmeter. 
ei Flußschiffen gilt 1 Tonne Tragfähigkeit = 2 Kubikmeter Netto-Raum- 
alt. 
Ausnahmen. 
1) Schiffe, deren Ladung . 
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, Cement--, 
Granit= oder Gyps-, Kalk., Mauer-, Pflaster- oder Ziegelsteinen alle 
(r. 8358—8357) Art“
	        
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