Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 33. —
(Nr. 8360.) Gesetz, betreffend die Ausführung der I§. 5. und 6. des Gesetzes vom 30. April
1873. wegen der Dotation der Provinzial- und Kreisverbände. Vom
. Juli 1875.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen zur Ausführung der Vorschriften in den 5. und 6. des Gesetzes
vom 30. April 1873., betreffend die Dotation der Provinzial- und Kreisver-
bände (Gesetz Samml. S. 187.), mit Zustimmung beider Häuser des Landtages,
was folgt:
§. 1.
Behufs Ausstattung mit Fonds zur Selbstverwaltung wird den Provin= ueberweisung einer
zialverbänden von Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, (. 385 Maleh)
Schleswig Holstein, Westfalen und der Rheinprovinz, den Stadtkreisen Berlin 13440000 Mar
und Frankfurt a. M., dem Landes-Kommunalverbande der Hehenzollern chen säbrich on ie e
Lande und dem Provinzialverbande von Hannover für das demselben durch die winsereende und
beiden Gesetze vom 23. Kär# 1873. (Gesetz= Samml. S. 107. und 119.) einver. Landedtheilt.
leibte Jadegebiet, außer der zu diesem Plerle durch das Gesetz vom 30. April
1873. zur Verfügung gestellten Summe von jährlich 6,000,000 Mark (2 Mil-
lionen haler) eine se vere Summe von jährlich 7,440,000 Mark (2),480,000
Thaler) aus den Einnahmen des Staatshaushalts, unter Uebertragung der ent-
sprechenden Ausgabeverpflichtungen, überwiesen.
5. 2.
Die Vertheilung der im §. 1. gedachten Gesammtsumme von 13,440,000
Mark erfolgt zu einer Hälfte nach dem Maßstabe des Flächeninhaltes, zur an-
deren Hälfte nach dem Maßstabe der Za der Civilbevölkerung, wie solche durch
die Volkszählung im Dezember 1875. festgestellt wird. Die herrnach auf die
einzelnen Kommunalverbände entfallenden HPohresranten werden durch Königliche
Verordnung festgestellt. Bis zu der nach Maßgabe derselben zu bewirkenden
Ausgleichung erhalten vorläufig an Jahresrenten:
Jahrgang 1875. (Nr. 8360.) 72 1) der
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1875.