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g. 24.
Die durch F. 8. des Hannoverschen Chausseebaugesetzes vom 20. Juni 1851.
dem Königlichen Ministerium des Innern gewährte Ermächtigung, andere
Straßen in die Klasse der Staatschausseen aufzunehmen und aufgenommene aus
dieser zu entfernen, wird aufgehoben.
5. 25.
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung der in diesem Gesetze
genannten Provinzialinstitute und Verwaltungszweige werden durch besondere
von den Vertretungen der betreffenden Kommunalverbände zu erlassende Regle-
ments getroffen.
iese Reglements bedürfen der Genehmigung der zuständigen Minister
nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 120. der Provinzialordnung für die
Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
88 zum Erlasse dieser Reglements bleiben die bestehenden Verwaltungs-
vorschriften in Kraft.
Die Verwaltung der den Stadtkreisen Berlin und Frankfurt a. M. durch
dieses Gesetz übertragenen Fonds und Verwaltungszweige erfolgt nach Maßgabe
der Städteordnung vom 31. Mai 1853. beziehungsweise der Verordnung vom
26. September 1867., betreffend die Kreisverfassung im Gebiet des Regierungs-
bezirks Wiesbaden.
An der Zuständigkeit wegen der Verleihung und Festsetzung der Präbenden
in dem mit dem Königlichen großen Hospital im Löbenicht zu Königsberg ver-
bundenen Marienstift wird durch die Uebertragung der Verwaltung dieses Hospi-
tals an den Provinzialverband von Preußen nichts geändert.
K.. 26.
Von der durch den H. 1. Nr. 2. des Gesetzes vom 30. April 1873. für Ueberweisung der für
die Durchführung der Kreisordnung und der zu erlassenden ähnlichen Gesetze il
aus den Einnahmen des Staatshaushalts zur Verfügung gestellten Summe von der grüterhrurge vom
jährlich einer Million Thaler werden vom 1. Januar 1876. ab alljährlich nezi
1) dem Provinzialverbande von PZosen 220,317 Mark 8 an die be-
2) " Schleswig, Holstei 135,)190 . royhol
3)-— - -Hannober .. 284,076 verbände.
4) " MWestfalen 194,874
5) - der Rheinprorngz 333/411
6) Kommunalverbande des Regierungsbezirks Kassel. 91,4228
7. " " " Wiesbaden. 55,146
8) dem Stadtkreise Frankfurt . WW. 6,798 -
9) . Landeskommunalverbande der Hohenzollernschen Lande 8,898
überwiesen, um dieselben bis zum Erlasse weiterer gesetzlicher Bestimmungen
über deren Verwendung zinsbar zu belegen, oder zu den in den #. 4. 13.
14. und 20. angegebenen Zwecken zu verwenden.
Zu gleichem Zwecke werden den genannten Kommunalverbänden aus den
Kapitalbeständen des gemäß §. 5. des Gesetzes vom 30. April 1873. gebildeten
Fonds am 2. Januar 1876. folgende Summen nebst den auf dischen ent-
(r. 8360.) 737 fal-