Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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fallenden Antheilen an den, den Kapitalien bis dahin zugewachsenen Zinsen 
überwiesen: 
1) dem Provinzialverbande von Posen 660,951 Mark, 
2)= - "Schleswig-Holstein .. 407,457 
3) - - mnonrer. .. 852,228 
4) - estfalen .. 584,622 
5)— - der Rheinproring 1,000, 233 
6) Kommunalverbande des Regierungsbezirks Kassel 274,284 
7) - - Wiesbaden 165/438. 
8) Stadtkreise Frankfurt MMM. .. 20,394 
9) . Loandeskommunalverbande der Hohenzollernschen Lande 26,694 
Die Ueberweisung der bei den Fonds vorhandenen Effekten erfolgt in 
Anrechnung auf die für jeden dieser Verbände sich ergebende Summe nach dem 
Kurs der Berliner Börse vom 2. Januar 1876. 
§. 27. 
Scheidet gemäß §. 4. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. eine 
Stadt aus einem Landdkreise aus, so ist dersehige Theil der dem letzteren auf 
Grund der 9§. 3. und 4. des Gesetzes vom 30. April 1873. zur Durchführung 
der Kreisordnung überwiesenen Summe, welcher nach dem im F. 2. jenes Gesetzes 
vorgeschriebenen Maßstabe auf die ausscheidende Stadt entfallen würde, nach 
eben diesem Maßstabe auf sämmtliche Landkreise der betreffenden Provin zu 
vertheilen und um den hiernach auf jeden Landkreis entfallenden Betrag die 
Dotation desselben zu erhöhen. 
Diese Bestimmung findet auch auf die seit Erlaß des Gesetzes vom 
30. April 1873. bereits ausgeschiedenen Städte Anwendung. 
G. 28. 
Die Minister der Finanzen, des Innern, der geistlichen, Unterrichts= und 
Dbinalangeegenpeige für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten sind mit der Ausführung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Carlsruhe, den 8. Juli 1875. 
d. S) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
Anlage
	        
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