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gegebenen. Zweck hinaus, auf Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft
und Kontrahirung von Anleihen für deioe, auf Fusion der Gesellschaft mit
einer anderen, auf Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, auf
Auflösung der Gesellschaft oder Veräußerung der Bahn ist die Genehmigung
beider Häuser des Landtages erforderlich. Alle dieser Vorschrift entgegen ein-
seitig getroffenen Verfügungen sind rechtsungültig.
8. 4.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmungen
des §. 2. nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Instcgel
Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1875.
— Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. Achenbach. Friedenthal.
Nr. 8362.) Gesetz, betreffend die Vereinigung der Landgemeinden Hohlwege nebst Bro#de--
berg- Fischerhof und Duburg mit der Stadtgemeinde Flensburg. Vom
27. Juni 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x.
genarnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
S. 1.
Die bei Fensburg belegenen Landgemeinden Hohlwege- nebß Debdebreg.
Fischerhof und Duburg werden unter den in der Anlage bezeichneten Bedingungen
mit der Stadtgemeinde Flensburg vereinigt.
C. 2.
Der Minister des Innern und der Minister der geistlichen, Unterrichts-
* Medizinal-Angelegenheiten sind mit der Ausführung dieses Gesegzes be-
auftragt.
ztumch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 27. Juni 1875.
(d. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke.
Be-