Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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gegebenen. Zweck hinaus, auf Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft 
und Kontrahirung von Anleihen für deioe, auf Fusion der Gesellschaft mit 
einer anderen, auf Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, auf 
Auflösung der Gesellschaft oder Veräußerung der Bahn ist die Genehmigung 
beider Häuser des Landtages erforderlich. Alle dieser Vorschrift entgegen ein- 
seitig getroffenen Verfügungen sind rechtsungültig. 
8. 4. 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmungen 
des §. 2. nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Instcgel 
Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1875. 
— Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. Achenbach. Friedenthal. 
  
Nr. 8362.) Gesetz, betreffend die Vereinigung der Landgemeinden Hohlwege nebst Bro#de-- 
berg- Fischerhof und Duburg mit der Stadtgemeinde Flensburg. Vom 
27. Juni 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x. 
genarnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
S. 1. 
Die bei Fensburg belegenen Landgemeinden Hohlwege- nebß Debdebreg. 
Fischerhof und Duburg werden unter den in der Anlage bezeichneten Bedingungen 
mit der Stadtgemeinde Flensburg vereinigt. 
C. 2. 
Der Minister des Innern und der Minister der geistlichen, Unterrichts- 
* Medizinal-Angelegenheiten sind mit der Ausführung dieses Gesegzes be- 
auftragt. 
ztumch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 27. Juni 1875. 
(d. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. 
Be-
	        
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