Zuschüsse des Staates nebst Zinsen (ctr. §9. 3. und 5.) zum vollen Betrage in
Anrechnung.
Die käufliche Uebernahme kann vom Staate nur zum Schlusse eines Be-
krichsfahres nach mindestens ein Jahr vorher erfolgter Ankündigung verlangt
werden.
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Der bisherige Gesellschaftsvorstand hat bezüglich der Finanzlage der Gesell-
schaft die Versicherung abgegeben,
daß die Schulden der Gesellschaft den Betrag von 1,840,500 Mark nicht
übersteigen,
daß ferner ein großer Theil der Aktionaire der Gesellschaft auf die Zahlung
der in §. 8. des Gesellschaftsstatuts bezeichneten Bauzinsen vom 1. Juli
1874. ab bereits verzichtet 7r und daß die unverzüglich einzuberufende
Generalversammlung der Gesellschaft unter Abänderung des vorbezeich-
neten §. 8. des Statuts die nachträgliche Bezahlung der 7 1. Juli 1874.
rückständigen Bauzinsen nur für den Fall statuiren werde, wenn und
soweit dieselbe demnächst ganz oder theilweise — während des Betriebes
der Bahn für Rechnung der Gesellschaft — aus den Erträgnissen der
Bahn nach Deckung der Betriebskosten, der Rücklagen zum Reserve= und
Erneuerungsfonds, der Ver insng und Amortisationsquoten der Anleihen
der Gesellschaft und nach Rücker attung der vom Staate etwa geleisteten
Zinsen= und Betriebskostenzuschüsse nebst Zinsen stattfinden könne, wo-
gegen nach Erwerbung der Bahn durch den Staat jeder Anspruch auf
ie alsdann etwa noch rückständige Bezahlung jener Bauzinsen aus den
Erträgen späterer Betriebsjahre erloschen sein solle.
Der vorstehende Vertrag soll nur in Gültigkeit treten, wenn längstens bis
iu 15. Juli 1875. jener Generalversammlungsbeschluß herbeigeführt und läng-
stens bis dahin der Staatsregierung von den Interessenten der Bahn ein Ga-
rantiefonds von 150,000 Mark zu dem Zwecke bestellt wird, um denselben zur
Deckung etwaiger rechtsgültiger, den oben bezeichneten Betrag übersteigender
Schulden resp. etwaiger rechtsgültiger, auf die bisherige bezügliche Statutbestim-
mung gestützter Ansprüche auf Bauzinsen zu verwenden, ohne daß den betref-
fenden Kautionsbestellern ein Regreßanspruch gegen die Gesellschaft zustehen soll.
Dieser Fonds soll eventuell erst nach fünf Jahren rüchzahlbar sein.
Berlin, den 1. Juni 1875.
Freiherr v. d. Bussche,
Spezialdirektor der Münster--Enscheder Eisenbahn.
Duddenhausen. Roetger.
(Fr. S36.)