Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

Zuschüsse des Staates nebst Zinsen (ctr. §9. 3. und 5.) zum vollen Betrage in 
Anrechnung. 
Die käufliche Uebernahme kann vom Staate nur zum Schlusse eines Be- 
krichsfahres nach mindestens ein Jahr vorher erfolgter Ankündigung verlangt 
werden. 
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Der bisherige Gesellschaftsvorstand hat bezüglich der Finanzlage der Gesell- 
schaft die Versicherung abgegeben, 
daß die Schulden der Gesellschaft den Betrag von 1,840,500 Mark nicht 
übersteigen, 
daß ferner ein großer Theil der Aktionaire der Gesellschaft auf die Zahlung 
der in §. 8. des Gesellschaftsstatuts bezeichneten Bauzinsen vom 1. Juli 
1874. ab bereits verzichtet 7r und daß die unverzüglich einzuberufende 
Generalversammlung der Gesellschaft unter Abänderung des vorbezeich- 
neten §. 8. des Statuts die nachträgliche Bezahlung der 7 1. Juli 1874. 
rückständigen Bauzinsen nur für den Fall statuiren werde, wenn und 
soweit dieselbe demnächst ganz oder theilweise — während des Betriebes 
der Bahn für Rechnung der Gesellschaft — aus den Erträgnissen der 
Bahn nach Deckung der Betriebskosten, der Rücklagen zum Reserve= und 
Erneuerungsfonds, der Ver insng und Amortisationsquoten der Anleihen 
der Gesellschaft und nach Rücker attung der vom Staate etwa geleisteten 
Zinsen= und Betriebskostenzuschüsse nebst Zinsen stattfinden könne, wo- 
gegen nach Erwerbung der Bahn durch den Staat jeder Anspruch auf 
ie alsdann etwa noch rückständige Bezahlung jener Bauzinsen aus den 
Erträgen späterer Betriebsjahre erloschen sein solle. 
Der vorstehende Vertrag soll nur in Gültigkeit treten, wenn längstens bis 
iu 15. Juli 1875. jener Generalversammlungsbeschluß herbeigeführt und läng- 
stens bis dahin der Staatsregierung von den Interessenten der Bahn ein Ga- 
rantiefonds von 150,000 Mark zu dem Zwecke bestellt wird, um denselben zur 
Deckung etwaiger rechtsgültiger, den oben bezeichneten Betrag übersteigender 
Schulden resp. etwaiger rechtsgültiger, auf die bisherige bezügliche Statutbestim- 
mung gestützter Ansprüche auf Bauzinsen zu verwenden, ohne daß den betref- 
fenden Kautionsbestellern ein Regreßanspruch gegen die Gesellschaft zustehen soll. 
Dieser Fonds soll eventuell erst nach fünf Jahren rüchzahlbar sein. 
Berlin, den 1. Juni 1875. 
Freiherr v. d. Bussche, 
Spezialdirektor der Münster--Enscheder Eisenbahn. 
Duddenhausen. Roetger. 
  
(Fr. S36.)
	        
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