Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Punkten benutzten Dampfschiffen ist das Stromgeld nach den Sätzen 
für beladene Stromfahrzeuge, oder, nach der Wahl der “m 
tigen, statt dessen eine jährliche Abfindung von 3 Mark 75 Pfennigen 
für jede Tonne ihrer Tragfähigkeit zu entrichten. 
III. Für Benutzung des Pfandgrabens: 
1) von einem freiwillig in denselben eingebrachten und dasest lagerndn 
ar 
Fahrzeuge....................·.·............... — 
2) von einem gepfändeten, desgleichen von einem Fahr- 
zeuge im Winterlargen . 50 
3) von grünem Holz, für 60 Stüksks . .. 4 50 
4) Lagergeld für Holz: 
a) von Rundholz für 60 Stüikss 7 50 
b) von Balkkennnn .... 9 
5) für die Eröffnung des Baumes jedesmal.. —. 12 
IV. Für Benutzung des Tagnetengrabens: 
1) von einem Fahrzeuge im Winterlagger 6 — 
2) 60 Stück Holz zum Aufwaschen . 1. 50 
3). 60 Planken 1 — 
4). 60 Holz zum Durchgange . . . ... 1. — 
5) für Eröffnung des Baumes zum Holzsschieben in 
een Graben und aus demselben, jedesmal —. 12 
6) von Milch= und Holzkähnen für das Oeffnen des 
Baumes wöchentligggg —. 12 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Soweit vorstehend die Tonne den Erhebungsmaßstab bildet, ist darunter 
die Tonne zu 2000 Pfund zu verstehen. 
2) Die Binnengewässer fangen bei dem sogenannten Polnischen Eck da an, 
wo sich die Mottlau mit der Weichsel vereinigt. Außerdem gehören dazu 
der Tagneten-, Thran--, Theer-, Pfand= und Häcker-Graben und alle mit 
ihnen in Verbindung stehende, zur Aufnahme von Schiffsgefäßen und 
Traften geeigneten Gräben. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
Tarif=
	        
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