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Punkten benutzten Dampfschiffen ist das Stromgeld nach den Sätzen
für beladene Stromfahrzeuge, oder, nach der Wahl der “m
tigen, statt dessen eine jährliche Abfindung von 3 Mark 75 Pfennigen
für jede Tonne ihrer Tragfähigkeit zu entrichten.
III. Für Benutzung des Pfandgrabens:
1) von einem freiwillig in denselben eingebrachten und dasest lagerndn
ar
Fahrzeuge....................·.·............... —
2) von einem gepfändeten, desgleichen von einem Fahr-
zeuge im Winterlargen . 50
3) von grünem Holz, für 60 Stüksks . .. 4 50
4) Lagergeld für Holz:
a) von Rundholz für 60 Stüikss 7 50
b) von Balkkennnn .... 9
5) für die Eröffnung des Baumes jedesmal.. —. 12
IV. Für Benutzung des Tagnetengrabens:
1) von einem Fahrzeuge im Winterlagger 6 —
2) 60 Stück Holz zum Aufwaschen . 1. 50
3). 60 Planken 1 —
4). 60 Holz zum Durchgange . . . ... 1. —
5) für Eröffnung des Baumes zum Holzsschieben in
een Graben und aus demselben, jedesmal —. 12
6) von Milch= und Holzkähnen für das Oeffnen des
Baumes wöchentligggg —. 12
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Soweit vorstehend die Tonne den Erhebungsmaßstab bildet, ist darunter
die Tonne zu 2000 Pfund zu verstehen.
2) Die Binnengewässer fangen bei dem sogenannten Polnischen Eck da an,
wo sich die Mottlau mit der Weichsel vereinigt. Außerdem gehören dazu
der Tagneten-, Thran--, Theer-, Pfand= und Häcker-Graben und alle mit
ihnen in Verbindung stehende, zur Aufnahme von Schiffsgefäßen und
Traften geeigneten Gräben.
Berlin, den 30. Dezember 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
Tarif=