Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

—  530  —

wird  durch  Verwendung  der  für  die  rechtzeitige  plan  und  anschlagsmäßige  Ausführung
  und  Vollendung  dieser  Eisenbahnen  bestellten  und  dem  Staate  verfallenen
  Kautionen  und  im  Uebrigen  durch  Ausgabe  eines  entsprechenden  Be.
trages  von  Schuldverschreibungen  aufgebracht.

Wann,  durch  welche  Stelle,  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuß,
u  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschtribungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Pilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen.  und  depositenmäßige  Sicherheit  und  wegen
Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869.
(Gesetz  Samml.  S.  1197.)  zur  Anwendung.

F.  3.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  F.  1.  bezeichneten  Eisenbahnen
  durch  Veräußerung  bedarf  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.
F.  4.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Finanzminister  und  dem  Handels.
minister  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Carlsruhe,  den  9.  Juli  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Falk.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8368.)  Gesetz,  betreffend  die  Deckung  der  bei  Begebung  der  Eisenbahnanleihe  aus  dem
Jahre  1867.  entstandenen  Kursverluste.  Vom  10.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.
—m  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Regierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  Kursverluste,  welche  bei
Begebung  der  durch  das  Gesetz  vom  9.  März  1867.  genehmigten  Anleihe  von
24,000,000  Thalern  (72,000,000  Mark)  (Gesetz  Samml.  von  1867.  S.  393.)  entstanden
  sind,  Schuldverschreibungen  in  dem  Nominalbetrage  auszugeben,  wie  er
sur  Beschaffung  einer  Summe  von  1,300,000  Thalern  (3,900,000  Mark)  nöthig

ein  wird.
Wann,