Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Bis zum Erlaß dieses Gesetzes erfolgt die Verwaltung von dem Finanz- 
minister durch die von demselben zu bestimmenden Organe für Rechnung der 
Staatskasse nach Maßgabe der Bestimmung, welche der Hinterlegungsfons hat, 
und der Verpflichtungen, welche aus demselben zu erfüllen sind. 
Dem Landtage ist für jedes Jahr ein Bericht über die Verwaltung 
votzulegen. 
K. 3. 
Die Staatskasse haftet dem zum Empfang hinterlegter Gelder Berechtigten 
für das Kapital zu dem hinterlegten Betrage und für die Zinsen. 
KC. 4. 
Die Bestimmung des ensaweg zu welchem die hinterlegten Gelder 
verzinst werden, erfolgt durch Königliche Verordnung. In gleicher Weise kann 
der bestimmte Prozentsatz für die Folgezeit erhöht oder rrabeset. werden. 
Beträge unter dreißig Mark werden nicht verzinst, höhere Beträge mu# 
insoweit, als sie mit zehn theilbar sind. 
Der Beginn des Zinsenlaufes und der Endtermin der Verzinsung bestimmen 
sich nach den Vorschriften des F. 19. der Verordnung vom 18. Juli 1849. 
iasne-Senns d. Zinsen geshieht am Jthresclust, 
ie Berechnung der Zinsen geschieht am Jahresschlusse, oder wenn ei 
Abschluß der Masse erfolgen muß. 
G. 5. 
Die Verzinfung hinterlegter Gelder, welche zu einem von einem Vormumde 
oder Pfleger verwalketen Vermögen gehören und zur Zeit des Uebergangs der 
Vermögensbestände der General doton auf den Staat zu einem 4( 
als dem nach §F. 4. zu gewährenden Prozentsatz verzinst werden, erfolgt na 
dem Prozentsat welchen 16. in diesem Zeitpunkt eniehen, und, sofern 8 als- 
dann in den Depositalbüchern bei der Pfand= oder der Rentenbriefsmasse oder 
bei einer Hypothek angeschrieben sind, in halbjährigen Terminen. Im Uebrigen 
finden die Vorschriften des §. 4. auf diese Gelder gleichfalls Anwendung. 
g. 6. 
Bis auf Weiteres bleiben die gerichtlichen Depositorien und die auf deren 
Einrichtung und auf das Verfahren bei denselben bezüglichen Vorschriften be- 
stehen, soweit nicht Abweichungen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes sich 
ergeben. 
Insbesondere wird, wenn Gelder von den Betheiligten angenommen oder 
an dieselben ausgezahlt werden sollen, das Depositalmandat nach Maßgabe der 
bestehenden Vorschriften von dem Gericht erlassen. 
In den Angelegenheiten, welche die Verwaltung des im " 1. bezeichneten 
Hords betreffen, haben die gerichtlichen Depositalbeamten den Regquisitionen der 
erwaltungsbehörde Folge zu leisten. Der Erlaß des Depositalmandats in 
diesen Angelegenheiten “ durch die Verwaltungsbehörde. 6(:
	        
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