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Bis zum Erlaß dieses Gesetzes erfolgt die Verwaltung von dem Finanz-
minister durch die von demselben zu bestimmenden Organe für Rechnung der
Staatskasse nach Maßgabe der Bestimmung, welche der Hinterlegungsfons hat,
und der Verpflichtungen, welche aus demselben zu erfüllen sind.
Dem Landtage ist für jedes Jahr ein Bericht über die Verwaltung
votzulegen.
K. 3.
Die Staatskasse haftet dem zum Empfang hinterlegter Gelder Berechtigten
für das Kapital zu dem hinterlegten Betrage und für die Zinsen.
KC. 4.
Die Bestimmung des ensaweg zu welchem die hinterlegten Gelder
verzinst werden, erfolgt durch Königliche Verordnung. In gleicher Weise kann
der bestimmte Prozentsatz für die Folgezeit erhöht oder rrabeset. werden.
Beträge unter dreißig Mark werden nicht verzinst, höhere Beträge mu#
insoweit, als sie mit zehn theilbar sind.
Der Beginn des Zinsenlaufes und der Endtermin der Verzinsung bestimmen
sich nach den Vorschriften des F. 19. der Verordnung vom 18. Juli 1849.
iasne-Senns d. Zinsen geshieht am Jthresclust,
ie Berechnung der Zinsen geschieht am Jahresschlusse, oder wenn ei
Abschluß der Masse erfolgen muß.
G. 5.
Die Verzinfung hinterlegter Gelder, welche zu einem von einem Vormumde
oder Pfleger verwalketen Vermögen gehören und zur Zeit des Uebergangs der
Vermögensbestände der General doton auf den Staat zu einem 4(
als dem nach §F. 4. zu gewährenden Prozentsatz verzinst werden, erfolgt na
dem Prozentsat welchen 16. in diesem Zeitpunkt eniehen, und, sofern 8 als-
dann in den Depositalbüchern bei der Pfand= oder der Rentenbriefsmasse oder
bei einer Hypothek angeschrieben sind, in halbjährigen Terminen. Im Uebrigen
finden die Vorschriften des §. 4. auf diese Gelder gleichfalls Anwendung.
g. 6.
Bis auf Weiteres bleiben die gerichtlichen Depositorien und die auf deren
Einrichtung und auf das Verfahren bei denselben bezüglichen Vorschriften be-
stehen, soweit nicht Abweichungen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes sich
ergeben.
Insbesondere wird, wenn Gelder von den Betheiligten angenommen oder
an dieselben ausgezahlt werden sollen, das Depositalmandat nach Maßgabe der
bestehenden Vorschriften von dem Gericht erlassen.
In den Angelegenheiten, welche die Verwaltung des im " 1. bezeichneten
Hords betreffen, haben die gerichtlichen Depositalbeamten den Regquisitionen der
erwaltungsbehörde Folge zu leisten. Der Erlaß des Depositalmandats in
diesen Angelegenheiten “ durch die Verwaltungsbehörde. 6(: