Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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3) die Angabe des Grundes, aus welchem die Vormundschaft oder die 
Plegschaft eingeleitet worden ist; 
4) die Bezeichnung der Werthpapiere nach Gattung, Nummern und Be- 
trag, sowie nach den etwaigen sonstigen Unterscheidungsmerkmalen; 
5) falls mit den Werchpopieren die dazu gehörigen Talons oder Zins= oder 
Dividendenscheine in Verwahrung gegeben werden sollen, eine hierauf 
bezügliche Angabe; 
6) die Bezeichnung der Regierungshauptkasse, bei welcher die Hinterlegung 
erfolgen soll. 
Sollen Talons oder Zins- oder Dividendenscheine zu Werthpapieren, welche 
bei der Kasse sich bereits in Verwahrung befinden, hinterlegt werden, so genügt 
statt der in den Ziffern 2. 3. und 4. vorgeschriebenen Angabe eine Bezugnahme 
auf die in Betreff der Werthpapiere selbst ertheilte Anwesang. 
g. 14. 
halt Wenn Kostbarkeiten hinterlegt werden sollen, so muß die Anweisung ent- 
alten: 
1) die Bezeichnung derselben nach Gattung und Stoff, sowie nach den 
senhieen etwaigen Unterscheidungsmerkmalen und besonderen Eigen- 
aften; 
2) die in den Ziffern 1. 2. 3. und 6. des vorstehenden Paragraphen vor- 
geschriebenen Angaben. 
G. 15. 
Die Uebergabe zur ginberlegund kann bei der Kasse oder mittelst porto- 
freier Uebersendung an dieselbe durch die Post geschehen. 
K. 16. 
Bei der Uebergabe ist die Anweisung (§§. 12. bis 14.) nebst einer Abschri 
derselben vorzulet eng oder mit der zu Hnerk, eenden Sache einzusenden. —8 
Kasse behält die Abschrift zurück und bescheinigt auf der Anweisung die erfolgte 
Hinterlegung. #n 
Eingehende Kostbarkeiten kann die Ks durch einen Sachverständigen ab- 
schätzen oder behufs der Feststellung ihrer Beschaffenheit und ihres Zustandes 
besichtigen lassen. 
Oerr Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung ist sodann eine Ab- 
schrift des. Gutachtens beizufügen, und daß dies geschehen, in der Bescheinigung 
u vermerken. 
Die durch die Abschätzung oder Besichtigung veranlaßten Kosten hat die 
Person, für welche die Hinterlegung erfolgt, zu tragen. 
Die Einziehung der Kosten Aieht in dem für die Beitreibung der öffent- 
lichen Abgaben vorgeschriebenen Verfahren. Vor Erstattung derselben kann die 
Zurückgabe der hinterlegten Sache nicht beansprucht werden. 
. 18.
	        
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