Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Der Antrag auf Lurückgabe ist bei der Kasse schriftlich einzureichen. Dem- 
selben ist der Nachweis der Berechtigung zur Empfangnahme beizufügen. Die 
Kasse hat binnen einer Woche den ankchstelle aufzufordern, die binterlege 
Sache in Empfang zu nehmen, oder ihn von dem, der Zurückgabe an ihn ent- 
gegenstehenden Bedenken oder Hinderniß in Kenntniß zu setzen. 
Die Zurückgabe ist, sofern es beantragt wird, bei einer dem Wohnort des 
Empfängers nahe gelegenen oder einer sonstigen, in dem Antrage zu bezeichnenden 
Steuerkasse zu bewirken. Die Uebersendung an die Steuer as e geschieht auf 
Kosten und Gefahr des Empfängers oder der von demselben vertretenen Person 
durch die Post. Zur Deckung der Kosten der Uebersendung kann ein Vorschuß 
verlangt und von der Leistung desselben die Uebersendung abhängig gemacht 
werden. Auf die Kosten finden die Vorschriften des letzten Absatzes des vor- 
stehenden Paragraphen Anwendung. 
. 19. 
Abgesehen von einem der Kasse etwa zugestellten Arrest oder sonstigen 
Einppruchseerfolgt die Zurückgabe E#7 zus 8 
1) während der Dauer der Vormundschaft oder Pflesschast an den Vor- 
mund oder Pfleger mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts; 
2) nach der Endigung der Vormundschaft oder Pflegschaft an die nach den 
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Zurückgabe freiwillig hinter- 
legter Sachen zum Empfang berechtigte Person (Mige 1941. 1937. ff. 
des bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Die Kasse kann Behufs des Nachweises der Endigung der Vormundschaft 
pber Pflegschaft die Beibringung einer Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts 
verlangen. 
. 20. 
Auf die Regierun ahauptkassen, soweit dieselben nach diesem Gesetze Sachen 
verwahren) finden der ) 8. dieses Gesetzes, sowie die S##. 10. 12. 13. 14. 16. 
und 17. des Gesetzes, betreffend die Errichtung einer Depositenkasse für den Be- 
zirk des Appellationsgerichtshofes p Cöln, vom 24. Juni 1861. (Gesetz Samml. 
von 1862. S. 1.) entsprechende Anwendung. 
III. Abschnitt. 
Bestimmungen für den Bezirk des Appellationsgerichts in Wiesbaden. 
K. 21. 
Wenn: 
1) Werthpapiere auf Inhaber, 
2) Werthpapiere auf Namen, auf welche die Zahlung dem Inhaber geleistet 
werden kann, 
3) Kostbarkeiten 
(Fr. 8869.) ge-
	        
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