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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 37.
(Nr. 8370.) Gesetz, betreffend die Auflösung des Lehnsverbandes der nach dem Lehrnrecht der
Kurmark, Altmark und Neumark zu beurtheilenden Lehne. Vom 23. Juli 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer
Monarchie, was folgt:
+. 1.
Der Lehnsverband der nach dem Lehnrecht der Kurmark, Altmark und
Neumark zu beurtheilenden Lehne, dieselben mögen in Grundstücken, Gerechtig-
keiten, Nutzungen oder Kapitalien (Lehnstimmen) bestehen, Manns= oder Kunkel-
lehnen sein, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften aufgelöst.
5. 2.
Innerhalb des Zeitraums von vier Jahren, von der Gesetzeskraft dieses
Gesches an gerechnet, kann die Auflösung des Lehnsverbandes der im §. 1.
bezeichneten Lehne, welche sich im Besitz eines Mitgliedes der lehntragenden Fa-
milie befinden, mittelst Umwandlung in freies Eigenthum durch einen nach re
jetzt geltenden Vorschriften zu fassenden Familienschluß erfolgen.
Während desselben Zeitraums können Lehne unter der im F. 14. bestimmten
Voraussetzung und mit der im 9. 15. festgesetzten Sterwelermäßigung von dem
Besitzer unter Zustimmung der beiden nächsten nach §#§. 2. bis 4. des Gesetzes
vom 15. Mai 1852. (Gesetz= Samml. S. 290.) zu bestimmenden Agnaten in
beständige Familienfideikommisse für die zur Cchnsueession berufenen Pemilen-
mitglieder verwandelt werden. Auch findet die beschränkende Vorschrift des S. 56.
Theil II. Titel 4. des Allgemeinen Landrechts nicht statt.
Kann der Lehnsbesitzer die Zustimmung auch nur Eines der Mgaten nicht
erlangen, so tritt das in den I#. 13. 17. und 18. des Gesetzes vom 15. Februar
1840. (Gesetz Samml. S. 20.) angeordnete Verfahren mit den daselbst bezeich-
neten Folgen ein.
Jahrgang 1875. (Nr. 8370.) 77 K 3.
Ausgegeben zu Berlin den 7. August 1875.