— 25 —
Tarif,
nach welchem das Hafengeld in Swinemünde und die Abgaben für
die Benutzung der besonderen Anstalten daselbst zu erheben sind.
Vom 30. Dezember 1874.
Es wird entrichtet:
A. Hafengeld.
Für jedes Kubikmeter Raumgehalt von allen seewärts ein= oder ausge-
henden Fahrzeugen
I. mit Ladung:
beim Eingangen . .. 10 Dff.
beim Ausgannggag .. . .. 10
II. mit Ballast oder leer:
beim Eingagegee . . .. 5
beim Ausgange ......... ............... .... . . . . .. 5
Ausnahmen.
1) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt entrichten die
bgaben zu A. I. und II. nur mit 5 Pfennigen beziehungsweise 2 Pfen-
nigen für jedes Kubikmeter Raumgehalt.
2) Fahrzeuge) deren Ladung
a) den vierten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer Bruch-, Cement-, Granit.,
Gyps-, Kalk., Mauer.) Pflaster= oder Liegelsteinen aller Art, gemah-
lenem Cement in Tonnen, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras,
Seesand, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel oder Salz bascht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
3) Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede
leiben, entrichten:
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast ge-
löscht oder eingenommen zu haben, tein Hafengeld;
b) wenn sie löschen oder laden, le. nachdem Cidung oder Ballast abge-
Fett oder eingenommen wird, den Satz für beladene beziehentlich Ker
allastschiffe einmal;
J%) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld;
4) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche die Hälfte
ihres Raumgehalts nicht übersteigt, absetzen oder einnehmen, von der
rr. 8250) Bei-