Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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pflichtet. Einer Bestätigung des unter Nr. 3. bezeichneten Vertrages durch das 
zuständige Appellationsgericht bedarf es nicht. 
g. 5. 
Das in F. 4. bezeichnete Lehn verliert, auch wenn Lehnberechtigte in das 
Grundbuch (Hypothekenbuch) eingetragen, oder zur Eintragung in dasselbe oder 
8 den Lehnsakten angemeldet sind, die Lehnseigenschaft, wenn der besitzende 
ehnsmann bei Wilau der im F. 2. bezeichneten Frist lehnsfähige Deszendenz 
hat oder bis zum dreihundert und zweiten Tage von dieser Zeit ab gewinnt. 
K. 6. 
Het der Lehnsbesitzer keine nach F. 5. zu berücksichtigende lehnefäht e 
Deszendenz, es ist aber bei seinem Tode uͤberhaupt ein nach H. 3. zu n- 
tigender Lehnberechtigter am Leben, so vererbt das Lehn als solches nach Recht 
und Ordnung der bisherigen Lehnsfolge, ohne daß es in Bezug auf die Zu- 
lassung noch anderer Personen zur Lehnsfolge auf die Zeit der Geburt und auf 
die Eintragung beziehungsweise die Anmeldung des Eehnbercchtigten ankommt. 
Die Vererbung nach Lehnrecht erfolgt auch dann, wenn der Lehnsbesitzer 
zwar nach dem F. 5. gedachten Zeitpunkte lehnsfähige Deszendenz erhält, diese 
aber vor ihm mit Tode abgeht. 
Ueberlebt der später geborene Deszendent den Lehnsbesitzer, so schließt er 
die Agnaten und Mitbelehnten von der Succession aus und das Lehn verliert 
in seiner Hand die Lehnseigenschaft. 
. 7. 
Hat der zur Succession gelangende Agnat oder Mitbelehnte bei dem Anfall 
des Lehns lehrefähige Deszendenz, so verliert das Lehn in seiner Hand die Lehns- 
eigenschaft. Erhält er später lehnsfähige Deszendenz, welche ihn überlebt, so 
verliert das Lehn in der Hand der letzteren die Lehnseigenschaft. Verstirbt die 
später geborene Deszendenz vor ihm, so tritt eine fernere Succession der Agnaten 
unter den im F§.. 6. gegebenen Voraussetzungen nach der dort bestimmten 
Weise ein. 
. S. 
Besitzen Mehrere ein Lehn ungetheilt, so gelten sie als mit geenähige 
Deszendenz versehen (§5. 5. 6. 7.) nur dann, wenn jeder derselben solche hat. 
. 9. 
Der Lehnsmann, in dessen Händen nach §9. 5. bis 8. die Lehnseigenschaft 
aufhört, hat die Wahl, ob er das bisherige Lehn 
1) gegen eine Abfindung von zehn Prozent des Lehnwerths nach Abzug der 
Ehnef ulden (bei Geldlehnen 7 Lehnsstämmen des Kapltalwerhch als 
freies Eigenthum behalten, oder 
Mr. 8370. « 77“ 2) nach
	        
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