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2) nach den folgenden Bestimmungen der 88. 10. bis 15. in ein Fidei-
kommiß für die zur Lehnssuccession berufenen Familienmitglieder dergestalt
verwandeln will, daß er selber in die Stelle des ersten Fideikommiß-
besitzers tritt.
KC. 10.
Steht der Lehnsmann wegen Minderjährigkeit unter Vormundschaft, so
ruht das Wahlrecht während der Dauer derselben.
KC. 11.
Der Lehnsmann hat im Fall des F. 5. die getroffene Wahl bei dem zu-
ständigen Appellationsgericht binnen vier Jahren, von dem Ablauf der im F. 2.
bestimmten Frist an gerechnet, zu erklären. Stirbt derselbe innerhalb der vier-
jährigen Frist, ohne sich erklärt zu haben, so steht das Wahlrecht seinen Allodial-
erben binnen zwei Jahren, von dem Tage des Erbanfalls an gerechnet, zu.
Verliert das Lehn nach §9F. 6. bis 8. in der Hand eines späteren Lehns-
besitzers die Lehnseigenschaft, so hat dieser vom Tage des Lehnanfalls an ge-
rechnet r Ausübung des Wahlrechts eine zweijährige sent.
tirbt derselbe innerhalb dieser Frist, ohne das Wahlrecht ausgeübt zu
haben, so steht dasselbe seinen Allodialerben noch zwei Jahre, von dem Tage
des Erbanfalls an gerechnet, zu.
4 12.
Innerhalb dieser Fristen ist auch, je nachdem die Zahlung der Abfindung
oder die Stiftung eines Familienfideikommisses gewählt wird, die Abfindungs-
summe an das Depositorium des Gerichts, unter welchem das Lehn belegen ist,
oder welches das Appellationsgericht mit der Annahme der Allodifikationssumme
beauftragt, zu zahlen, oder bei der Fideikommißbehörde eine solche Stiftungs-
urkunde einzureichen, welche demnächst auch die Bestätigung erlangt.
KC. 13.
Erfolgt innerhalb der im §. 11. bestimmten Frist keine Wahl, oder bei
gewählter Fideikommißstiftung keine Einreichung einer Fideikommißurkunde, so
gilt die Zahlung der Abfindung als gewählt.
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Die Verwandlung des Lehns in ein Familienfideikommiß kann nur erfolgen,
wenn dasselbe oder mehrere in der Hand desselben Lehnsbesitzers befindliche Lehne
zusammen oder unter Hinzuschlagung von Pemilien beziehungsweise einzelner
mit dem Lehngute wirthschaftlich verbundener Grundstücke einen Reinertrag von
6000 Mark nach Maßgabe eines landüblichen Wirthschaftsanschlages (K. 51.
Theil II. Titel 4. Allgemeinen Landrechts) jährlich gewähren. Von diesem Rein-
ertrage müssen nach Maßgabe der Vorschrift der IF. 52. und 53. Theil II.
Titel 4. Allgemeinen Landrechts dem Fideikommißbessitzer wenigstens 3000 Mark
jähr-