Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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jährlich verbleiben. Auch findet die beschränkende Vorschrift des H. 56. Theil II. 
Titel 4. Allgemeinen Landrechts nicht statt. 
Es ist dem Stifter, nicht aber dem Fideikommißnachfolger gestattet, unter 
mehreren Deszendenten oder Seitenverwandten gleichen Grades seinen Nachfolger 
durch Testament auszuwählen. 
K. 15. 
Die Stempelgebühren zu der Fideikommißstiftungsurkunde werden, soweit 
das Fideikommiß aus Lehngütern oder Lehnskapitalien errichtet wird, auf den 
dritten Theil desjenigen Betrages ermäßigt, welcher nach den bestehenden Ge- 
setzen sonst zu entrichten sein würde. 
F. 16. 
Geht das Lehn auf einen Agnaten oder Mitbelehnten über, so erfolgt die 
Auseinandersetzung zwischen dem Lehnsfolger und den Allodialerben, insbesondere 
die Absonderung des Lehns vom Allodium, sowie die Absindung der Ehefrau 
und der Töchter des Lehnslassers nach den bisher bestehenden Gsegen. 
K. 17. 
Lehne, welche an dritte, nicht zur lehntragenden Familie gehörende Per- 
sonen erblich und unwiderruflich veräußert sind, verlieren die Lehnseigenschaft: 
1) wenn zur Zeit der Veräußerung kein Lehnberechtigter in das Grund- 
buch (Hypothekenbuch) eingetragen oder zur Eintragung angemeldet war; 
2) wenn sämmtliche zur Zeit der Veräußerung eingetragene oder zur Ein- 
zochung angemeldete Lehnberechtigte in die Vräußerung eingewilligt 
aben. 
K. 18. 
Der Verlust der Lehnseigenschaft der an dritte, nicht zur lehntragenden 
Fan ghorewde Personen erblich und unwiderruflich veräußerten Lehne tritt 
erner ein: 
1) wenn beim Ablauf der im H. 2. bestimmten Frist oder bis zum 302. 
Tage von dieser Zeit ab der Veräußerer und lehnefähige Deszendenz 
des Veräußerers oder, nach dem inzwischen erfolgten Tode des Ver- 
äußerers, ein lehnsfähig beerbter lehnsfähiger Nachkomme desselben am 
Leben ist; 
2) wenn die Veräußerung mit Einwilligung des nächsten, respektive bei 
gleicher Nähe der nchten Agnaten erfolgt ist und beim Ablauf der 
im 8. 2. bestimmten gu oder bis zum 302. Tage von dieser Zeit ab 
noch ein mit lehnsfähiger Desender versehener einwilligender Agnat, 
oder nach dem inzwischen erfolgten Tode der einwilligenden Agnaten ein 
mit lehnsfähiger Deszendenz versehener lehnsfähiger Nachkomme des- 
selben am Leben ist. 
(Tr. 8370) In
	        
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