— 541 —
jährlich verbleiben. Auch findet die beschränkende Vorschrift des H. 56. Theil II.
Titel 4. Allgemeinen Landrechts nicht statt.
Es ist dem Stifter, nicht aber dem Fideikommißnachfolger gestattet, unter
mehreren Deszendenten oder Seitenverwandten gleichen Grades seinen Nachfolger
durch Testament auszuwählen.
K. 15.
Die Stempelgebühren zu der Fideikommißstiftungsurkunde werden, soweit
das Fideikommiß aus Lehngütern oder Lehnskapitalien errichtet wird, auf den
dritten Theil desjenigen Betrages ermäßigt, welcher nach den bestehenden Ge-
setzen sonst zu entrichten sein würde.
F. 16.
Geht das Lehn auf einen Agnaten oder Mitbelehnten über, so erfolgt die
Auseinandersetzung zwischen dem Lehnsfolger und den Allodialerben, insbesondere
die Absonderung des Lehns vom Allodium, sowie die Absindung der Ehefrau
und der Töchter des Lehnslassers nach den bisher bestehenden Gsegen.
K. 17.
Lehne, welche an dritte, nicht zur lehntragenden Familie gehörende Per-
sonen erblich und unwiderruflich veräußert sind, verlieren die Lehnseigenschaft:
1) wenn zur Zeit der Veräußerung kein Lehnberechtigter in das Grund-
buch (Hypothekenbuch) eingetragen oder zur Eintragung angemeldet war;
2) wenn sämmtliche zur Zeit der Veräußerung eingetragene oder zur Ein-
zochung angemeldete Lehnberechtigte in die Vräußerung eingewilligt
aben.
K. 18.
Der Verlust der Lehnseigenschaft der an dritte, nicht zur lehntragenden
Fan ghorewde Personen erblich und unwiderruflich veräußerten Lehne tritt
erner ein:
1) wenn beim Ablauf der im H. 2. bestimmten Frist oder bis zum 302.
Tage von dieser Zeit ab der Veräußerer und lehnefähige Deszendenz
des Veräußerers oder, nach dem inzwischen erfolgten Tode des Ver-
äußerers, ein lehnsfähig beerbter lehnsfähiger Nachkomme desselben am
Leben ist;
2) wenn die Veräußerung mit Einwilligung des nächsten, respektive bei
gleicher Nähe der nchten Agnaten erfolgt ist und beim Ablauf der
im 8. 2. bestimmten gu oder bis zum 302. Tage von dieser Zeit ab
noch ein mit lehnsfähiger Desender versehener einwilligender Agnat,
oder nach dem inzwischen erfolgten Tode der einwilligenden Agnaten ein
mit lehnsfähiger Deszendenz versehener lehnsfähiger Nachkomme des-
selben am Leben ist.
(Tr. 8370) In