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In diesen Fällen hat jedoch der Besitzer des Lehns zehn Prozent des
Lehnwerths nach Abzug der von dem Erwerber übernommenen Lehnsschulden
zum gerichtlichen Depositorium zu zahlen.
KC. 19.
Treffen die Voraussetzungen der §F. 17. und 18. nicht zu, oder ist die
Veräußerung ohne Einwilligung der nächsten Lehnberechtigten erfolgt, so ver-
aeen en nach F. 3. zu kerüchichnsgenten Lehnberechtigten ihre lehnrechtlichen
nsprüche.
KC. 20.
Hinsichtlich der auf Wiederkauf oder durch antichretischen Pfandvertrag
veräußerten Lehne bleibt es bei den desfallsigen Verträgen.
K. 21.
Gelangt in Gemäßheit der §#§. 19. und 20. das Gut wieder in die Hand
eines Mitgliedes der lehntragenden Familie, so finden die 3 — 16. mit der
Maßgabe Anwendung, daß die im FJ. 11. bestimmte vierjährige Frist von der
Erlangung des Besitzes an zu rechnen ist.
G.22.
Die Löschung der Lehnseigenschaft eines Gutes im Grundbuche erfolgt auf
den Antrag des Besitzers, wenn derselbe durch ein Zeugniß des zuständigen
Appellationsgerichtes nachgewiesen hat, daß die Aufhebung des Lehnsverbandes
in Gemäßheit der Vorschriften dieses Gesetes erfolgt, beziehungsweise die fest-
estellte Entschädigungssumme gezahlt oder deponirt ist. Wird das Lehn in Fiol
ommiß verwandelt, so hat die Fideikommißbehörde die Eintragung der Fidei-
kommißgqualität zu veranlssen. In diesem Fall muß gleichzeitig mit dieser Ein-
tragung die Löschung der Lehnsqualität erfolgen.
Der Aushändigung eines Geldlehns (Lehnsstamm) an den zeitigen Lehns-
besitzer kann nur auf Gund eines Zeugnisses des zuständigen Appellations.
gerichtes über dessen Allodifikation erfolgen. Beschwerden über die nach diesem
Para - zu bewirkenden Eintragungen und Löschungen, und Allodifikationen
von 7 ehnen werden in letzter Instanz vom Justizminister entschieden.
g. 23.
Die nach §. 9. Nr. 1. und 4 18. zu zahlende Allodifikationssumme dient,
sofern sich die Lehnberechtigten nicht über deren Theilung einigen, zum Besten
einer für die bisher lehntragende Familie bestimmten Sttng.
Der zur Bildung desser Stiftung und Feststellung des Statuts erforder-
liche Familienschluß wird in einer für die Familie bindenden Weise durch die
nach H. 3. ermittelten Lehnberechtigten gefaßt.
Zur