Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 544 — 
beurtheilenden Lehngütern gestattet. Erfolgt eine solche Anzeige nicht, dann be- 
wendet es lediglich bei den Bestimmungen in 99. 2—25. 
–. 27. 
Bei denjenigen Lehngütern, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
nur zu Gunsten der Deszendenz bes Stifters oder einer einzelnen Linie der lehn 
besitzenden Familie in Familienfideikommisse umgewandelt worden sind, steht es 
dem Fideikommißbesitzer in Gemäßheit der S§g. 9. Nr. 2. und 11. frei, die Stif. 
tung auf sämmtliche zur Lehnssuccession berufene Familienmitglieder auszudehnen. 
Diese Umwandlung der Stiftung erfolgt stempelfrei. Wenn er gemäß 9.9. 
Nr. 1. die Abfindung wählt, so er besug, das Familienfideikommiß auf Höhe 
der Abfindungssumme ohne Familienbeschluß zu belasten. 
sirtanduch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wildbad Gastein, den 23. Juli 1875. 
(. §.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. 
  
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.