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Beiladung den Sagt für beladene Schiffe entsprechenden Netto · Raum-
gehalts, von dem uͤbrigen Theile ihres Raumgehalts nichts.
Für die Ersetzung einer G en auf der Rhede gelöschten Bei-
läbung durch Einnahme von Ballast wird kein besonderes Hafengeld
entrichtet.
4) Wenn Schiffe nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen ein-
laufen, so findet eine nochmalige Entrichtung des Hafengeldes nicht statt.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes find befreit:
I. sowohl für den Eingang als für den Ausgang:
1) Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht
zu suchen "% und den Hafen ohne Ladung verlassen; I
2) Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres
in Emp anß u nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne
Ladung ge !* oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder
theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen;
3) Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene
es- acbchun oder andere, auf Erfordern nachzuweisende due lücks-
fälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fornfezung
loer- Reise verhindatt werden, wenn sie den Hafen seewärts mit
ihrer Lodung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben ver-
äußert oder die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist;
4) Fahrzeuge, welche zur Hagseleiltung bei gestrandeten oder in Noth
efin schen Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie
nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden;
5) Fahrzeuge, welche
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reichs oder des
Poerhischen Staats sind, oder
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für
Reichs= oder Staatsrechnung befördern, beziehentlich den Hefen
unbeladen verlassen, entweder um lediglich olche Gegenstände zu
laden, oder nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelöscht
haben, in den Fällen zu b. auf Freipässe;
6) Fahrzeuge, welche aus dem Meeresgrunde oder an der Küste ge-
sammelte Steine ohne sonstige Beiladung einführen oder zur Gewin-
nung solcher Steine unbeladen ausgehen;
7) die ausschließlich zum Bugsiren dienenden Dampfschiffe;
8) Leichterfahrzeuge, wenn sie zur Leichterung oder Beladung von Schiffen
dienen, welche die Hafenabgabe entrichten oder lausmäßtg davon be-
freit sind;
9) Boote,