Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Beiladung den Sagt für beladene Schiffe entsprechenden Netto · Raum- 
gehalts, von dem uͤbrigen Theile ihres Raumgehalts nichts. 
Für die Ersetzung einer G en auf der Rhede gelöschten Bei- 
läbung durch Einnahme von Ballast wird kein besonderes Hafengeld 
entrichtet. 
4) Wenn Schiffe nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen ein- 
laufen, so findet eine nochmalige Entrichtung des Hafengeldes nicht statt. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes find befreit: 
I. sowohl für den Eingang als für den Ausgang: 
1) Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen "% und den Hafen ohne Ladung verlassen; I 
2) Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres 
in Emp anß u nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne 
Ladung ge !* oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder 
theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene 
es- acbchun oder andere, auf Erfordern nachzuweisende due lücks- 
fälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fornfezung 
loer- Reise verhindatt werden, wenn sie den Hafen seewärts mit 
ihrer Lodung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben ver- 
äußert oder die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist; 
4) Fahrzeuge, welche zur Hagseleiltung bei gestrandeten oder in Noth 
efin schen Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie 
nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Fahrzeuge, welche 
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reichs oder des 
Poerhischen Staats sind, oder 
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für 
Reichs= oder Staatsrechnung befördern, beziehentlich den Hefen 
unbeladen verlassen, entweder um lediglich olche Gegenstände zu 
laden, oder nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelöscht 
haben, in den Fällen zu b. auf Freipässe; 
6) Fahrzeuge, welche aus dem Meeresgrunde oder an der Küste ge- 
sammelte Steine ohne sonstige Beiladung einführen oder zur Gewin- 
nung solcher Steine unbeladen ausgehen; 
7) die ausschließlich zum Bugsiren dienenden Dampfschiffe; 
8) Leichterfahrzeuge, wenn sie zur Leichterung oder Beladung von Schiffen 
dienen, welche die Hafenabgabe entrichten oder lausmäßtg davon be- 
freit sind; 
9) Boote,
	        
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