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als das ihm nach §. 7. Nr. 5. des Gesetzes vom 10. Mai 1851. zu belassende
Vermögen hat.
is zur Höhe der gezahlten Gebühren werden die nach den §9. 42. 43.
des Tarifs zu erhebenden #Wsten nach Maßgabe des zur Zeit vorhandenen Ver-
mögens des Mündels sofort erhoben.
Artikel 5.
In dem bisherigen Geltungsbereiche des Gesetzes vom 10. Mai 1851., mit
Ausnahme des Bezirks des Justizsenats zu Ehrenbreitstein und der Hohenzollern-
schen Lande, kommen die Vorschriften dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit nicht
die zu erhebenden Kosten bereits festgesetzt sind oder die Vormundschaft oder
Pflegschaft des betheiligten Mündels bereits beendigt ist.
Der von den Revenüen des Vermögens des Mimdels zu erhebende Kosten-
betrag wird jedoch für die Zeit bis zum Ende des Jahres 1875. nach den bis-
herigen Vorschriften berechnet.
Artikel 6.
In dem Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein, in den Hohengollern-
schen Landen und in der Provinz Hannover kommt bei den noch nicht beendigten
Vormundschaften oder Pflegschaften der Betrag der nach den bisherigen Vor-
schriften in Ansatz gebrachten oder zu bringenden Kosten, Stempel und Geb
auf die nach den 2 41. 42. des Tarifs zu dem Gesetze vom 10. Mai 1851.
zu erhebenden Kosten in Anrechnung) soweit nicht jene Kosten, Stempel und
Gebühren lediglich bei der Revision und Abnahme der von dem Vormunde oder
Pfleger gelegten Rechnung entstanden sind oder nach den ewschrsten der
ß. 446 des Tarifs neben den in den IS#. 42. 43. desselben bestimmten
osten zu erheben gewesen wären.
Die in §. 43. des Tarifs bestimmten Kosten sind auch für das Jahr 1875.
u erheben, wenn die Vermögensverwaltung bereits in diesem Jahre bestanden
bat und noch nicht beendigt ist.
Ist die Verwaltung bereits beendigt, so finden bei der Revision und Ab-
nahme der Rechnung die bisherigen Vorschriften Anwendung.
Artikel 7.
Die Gebührentaxe für die Friedensgerichte im Bezirk des Appellations-
erichtshofes in Cöln vom 23. Mai 1859. (Gesetz Samml. S. 309.) wird durch
selgenee Vorschriften ergänzt.
S. 1.
Der Friedensrichter erhält die in Artikel 1. der Taxe bestimmte Vakations-
gebühr bei den Entscheidungen über Anträge:
1) auf Ertheilung der nach S#. 41. 42. 48. der Vormundschaftsordnung
erforderlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes,
2) auf Großjährigkeitserklärung (ebenda I#§. 61. 97.).
5. 2.