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g. 2.
Der Friedensrichter erhält die in Artikel 2. der Tare bestimmte feste Ge-
bühr von einer Mark und fünfzig Pfennigen für die Bersflichtung des Vor-
mundes oder des Gegenvormundes oder des Pflegers oder der Mitglieder eines
Familtenrathes.
Für die bei Einleitung der Vormundschaft oder Pflegschaft und für die
bei Einsetzung des Familienrathes erfolgende Verpflichtung mehrerer Personen
erhält der Friedensrichter die Gebühr nur einmal.
K. 3.
Der Friedensgerichtsschreiber erhält für seine Theilnahme an den in den
§. 1. 2. bezeichneten Geschäften zwei Drittheile der dem Friedensrichter bewil-
ligten Gebühren.
Artikel 8.
In dem Bezirke des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. sind die zu
den Approbationsdekreten der Kuratelrechnungen erferderlichen zweimaligen
Stempel nach dem Betrage desjenigen Vermögens, über dessen Verwaltung dem
Vormundschaftsgericht Rechnung gelegt werden muß, bei Einreichung der Vor-
mundschaftsrechnung zu den Akten zu verwenden.
Artikel 9.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1876. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wildbad Gastein, den 21. Juli 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach.
Johrgang 1875. (Nr. 8372.) 79 Anlage.