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4. Wenn die Ermittelung deshalb unthunlich ist, weil die Angabe des
Vermögens von demjenigen, welcher von Einreichung eines Inventars befreit
ist, verweigert wird, so findet die Erhebung der in der Vormundschaftssache selbst
entstandenen Kosten nach Maßgabe eines durch Arbitrium der Vormundschafts-
behörde und nach Vernehmung des Vormundes festzustellenden Betrages statt,
vorbehaltlich einer künftigen Nachliquidation beim Fortfall des Hindernisses; an-
dere Kosten sind sofort zu erheben.
5. Die gestundeten Kosten sind nach beendigter Vormundschaft zu erheben;
dem gewesenen Pflegebefohlenen muß jedoch außer dem Bettzeuge, den Kleidungs-
stücken und Geräthschaften, welche ihm zu seinem persönlichen Gebrauch etwa
schon verabfolgt oder angeschafft sind, ein reines Vermögen von 50 Thalern
belassen und der demzufolge nicht einzuziehende Betrag seiner Kostenschuld muß
niedergeschlagen werden.
6. Auf eine Stundung der Kosten können weibliche Pflegebefohlene, sobald
sie sich verheirathen, und diejenigen Pflegebefohlenen, hinsichtlich welcher die Vor-
mundschaft über die Zeit der erlanten roßjährigkeit aus einem andern Grunde,
als dem einer vorhandenen erheblichen Gemüthsschwäche verlängert wird, von
diesem Zeitpunkte an nicht ferner Anspruch machen.
7. Die Verjährung beginnt rücksichtlich der von den Pflegebefohlenen zu
bezahlenden Kosten erst mit dem Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die über
sie geführte Vormundschaft beendigt ist.
KC. 10.
3. In Vormundschafts- und Kuratelsachen, insoweit letztere nicht lediglich
mit der Abwickelung eines einzelnen Geschäfts beendigt werden, sind die vom
Kapitalvermögen der Pmlegebefohlenen nach dem Tarif F. 42. erhebenden
Sätze bei Beendigung der Vormundschaft oder Kuratel, die von den Revenüen
nach F. 43. des Tarifs zu erhebenden aber am Schlusse eines jeden Jahres, in
welchem dieselben fällig werden, wenn aber eine Rechnungslegung beim vor-
mundschaftlichen Gericht stattfindet, nach Eingang und Abnahme der Rechnung
zu liquidiren.
(Nr. 8872.) Be-