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9) Boote, welche zu den Schiften gehören, und alle Fahrzeuge von nicht
mehr als vier Kubikmeter Raumgehaltz;
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden;
II. für den Eingang: Schiffe von mefr als 170 Kubikmeter Raum-
gehalt, welche aus den Häfen Stralsund, Greifswald, * Kolber-
ermünde, Rügenwaldermünde, Stolpmünde, Danzig, Neufahrwasser,
illau, Memel kommen und in den Hafen einlaufen, ohne in einem
außerpreußischen Hafen Ladung gelöscht oder eingenommen oder ihre
Papiere gewechselt zu haben.
B. Für die Benutzung der Kielstätte:
1) Von Fahrzeugen, welche sich der Kielstätte bedienen:
a) um zu kielholen, von jedem Kubikmeter Raumgehalt.... 2 Bf.
b) um zu krängen, von jedem Kubikmeter Raumgehalt... 1
2) Für das Einsetzen eines Mastes von einem Fahrzeuge
a) von 200 Kubikmeter Raumgehalt und darüber. 2 Mark
b) unter 200 Kubikmeter Raumgehalt 1 25 T.
C. Winterlager-, Pfahl- und Bohlwerksgeld.
Von den im Hafen Winterlager haltenden Fahrzeugen von jedem Kubik.
meter Raumgehaltt::: .. ..... . . . . . . . . 1Pf.
Anmerkung. Fahrzeuge, welche nicht an das Bohlwerk anlegen,
sondern im Strome am Tau vor Anker liegen bleiben, sind dieser Ab-
gabe nicht unterworfen.
Zusätzliche Bestimmung.
Unter dem Raumgehalte der Fahrzeuze ist der nach der Schiffsvermessungs-
Ordnung vom 5. Juli 1872. ermittelte Netto.- Raumgehalt zu verstehen. o
zur Anwendung des # die Reduktion der Tungschlgeet oder des Ladungs-
ewichtes auf Raumgehalt erforderlich wird, sind zehn Zentner gleich einem
ms AeZ anzunehmen. I «
Berlin, den 30. Dezember 1874.
(#. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
Ger. 830) Tarif,