Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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9) Boote, welche zu den Schiften gehören, und alle Fahrzeuge von nicht 
mehr als vier Kubikmeter Raumgehaltz; 
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden; 
II. für den Eingang: Schiffe von mefr als 170 Kubikmeter Raum- 
gehalt, welche aus den Häfen Stralsund, Greifswald, * Kolber- 
ermünde, Rügenwaldermünde, Stolpmünde, Danzig, Neufahrwasser, 
illau, Memel kommen und in den Hafen einlaufen, ohne in einem 
außerpreußischen Hafen Ladung gelöscht oder eingenommen oder ihre 
Papiere gewechselt zu haben. 
B. Für die Benutzung der Kielstätte: 
1) Von Fahrzeugen, welche sich der Kielstätte bedienen: 
a) um zu kielholen, von jedem Kubikmeter Raumgehalt.... 2 Bf. 
b) um zu krängen, von jedem Kubikmeter Raumgehalt... 1 
2) Für das Einsetzen eines Mastes von einem Fahrzeuge 
a) von 200 Kubikmeter Raumgehalt und darüber. 2 Mark 
b) unter 200 Kubikmeter Raumgehalt 1 25 T. 
C. Winterlager-, Pfahl- und Bohlwerksgeld. 
Von den im Hafen Winterlager haltenden Fahrzeugen von jedem Kubik. 
meter Raumgehaltt::: .. ..... . . . . . . . . 1Pf. 
Anmerkung. Fahrzeuge, welche nicht an das Bohlwerk anlegen, 
sondern im Strome am Tau vor Anker liegen bleiben, sind dieser Ab- 
gabe nicht unterworfen. 
Zusätzliche Bestimmung. 
Unter dem Raumgehalte der Fahrzeuze ist der nach der Schiffsvermessungs- 
Ordnung vom 5. Juli 1872. ermittelte Netto.- Raumgehalt zu verstehen. o 
zur Anwendung des # die Reduktion der Tungschlgeet oder des Ladungs- 
ewichtes auf Raumgehalt erforderlich wird, sind zehn Zentner gleich einem 
ms AeZ anzunehmen. I « 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
(#. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
Ger. 830) Tarif,
	        
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