Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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nicht erhoben oder ist uͤber dieselben endgültig (F. 16.) beschlossen, so hat der 
Gemeindevorstand den Plan förmlich festzustellen, zu Jedermanns Einsicht offen 
zu legen und, wie dies geschehen soll, ortsüblich bekannt zu machen. 
K. 9. 
Sind bei Festsetzung von Fluchtlinien mehrere Ortschaften betheiligt, so 
* eine Verhandlung darüber zwischen den betreffenden Gemeindevorständen 
attzufinden. 
Ueber die Punkte, hinsichtlich deren eine Einigung nicht zu erzielen ist, 
beschließt der Kreisausschuß. 
5. 10. 
Jede, sowohl vor als nach Erlaß dieses Gesetzes getroffene Festsetzung von 
Fluchtlinien kann nur nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen aufgehoben 
oder abgeändert werden. 
Zur Festsetzung neuer oder Abänderung schon bestehender Bebauungspläne 
in den Städten Berlkin, Potsdam, Charlottenburg und deren nächster Umgebung 
bedarf es Königlicher Genehmigung. 
KC. 11. 
Mit dem Tage, an welchem die im §F. 8. vorgeschriebene Offenlegung be- 
ginnt, tritt die Beschränkung des Grundeigenthümers, daß Neubauten, Um- und 
usbauten über die Fluchtlinie hinaus versagt werden können, endgültig ein. 
Gleichzeitig erhält die Gemeinde das Recht, die durch die festgesetzten Straßen- 
fluchtlinien für Straßen und Plätze bestimmte Grundfläche dem Eigenthümer 
zu entziehen. 
. 12. 
Durch Ortsstatut kann festgestellt werden, daß an Straßen oder Straßen- 
theilen, welche noch nicht gemäß der baupolizeilichen Bestinmnungen des Orts 
für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt sind, Wohngebäude, 
die nach diesen Straßen einen Ausgang haben, nicht errichtet werden dürfen. 
as Ortsstatut hat die näheren Bestimmungen innerhalb der Grenze vor- 
stehender Vorschrift festzusetzen und bedarf der Bestätigung des Bezirksrathes. 
Gegen den Beschluß des Bezirksrathes ist innerhalb einer Präklusivfrist von 
einundzwanzig Tagen die Beschwerde bei dem Provinzialrathe zulässig. 
ach erfolgter Bestätigung ist das Statut in ortsüblicher Art bekannt 
zu machen. .13 
Eine Suschädigung kann wegen der nach den Bestimmungen des §. 12. 
eintretenden Beschränkung der Baufreiheit überhaupt nicht, und wegen Entziehung 
oder Beschränkung des von der Festsetzung neuer Fluchtlinien betroffenen Grund- 
eigenthums nur in folgenden Fällen gefordert werden: « 
1) wenn die zu Straßen und Plätzen bestimmten Grundflächen auf Verlangen 
der Gemeinde für den öffentlichen Verkehr abgetreten werden; 
Mr. 8375.) 2) wenn
	        
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