Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2) wenn die Straßen- oder Baufluchtlinie vorhandene Gebäude trifft und das 
Grundstück bis zur neuen Fluchtlinie von Gebäuden freigelegt wird; 
3) wenn die Straßenfluchtlinie einer neu anzulegenden Straße ein unbebautes, 
aber zur Bebauung geeignetes Grundstück trifft, welches zur Zeit der Fest- 
stellung dieser Fluchtlinie an einer bereits bestehenden unk für den öffent- 
lichen Verkehr und den Anbau fertig gestellten anderen Straße belegen ist, 
und die Bebauung in der Fluchtlinie der neuen Straße erfolgt. 
Die Entschädigung wird in allen Fällen wegen der zu Straßen und Plätzen 
bestimmten Grundfläche für Entziehung des Grundeigenthums gewährt. Außer- 
dem wird in denjenigen Fällen der Nr. 2.) in welchen es sich um eine Be- 
schränkung des Grundeigenthums in Folge der Festsetzung einer von der Straßen- 
fluchtlinie verschiedenen Baufluchtlinie handelt, für die Beschränkung des bebaut 
gewesenen Theiles des Grundeigenthums (§. 12. des Gesetzes über Enteignung 
von Grundeigenthum vom 11. Jumi 1874.) Entschädigung gewährt. · 
In allen obengedachten Faͤllen kann der Eigenthümer die Uebernahme des 
ganzen Grundstücks verlangen, wenn dasselbe durch die Fluchtlinie entweder ganz 
oder soweit in Anfpruch enommen wird, daß das Restgrundstück nach den bau- 
polizeilichen Vorschriften des Ortes nicht mehr zur Bebauung geeignet ist. 
Bei den Vorschriften dieses Paragraphen ist unter der Bezeichnung Grund- 
sach. feer im Zusammenhange stehende Grundbesitz des nämlichen Eigenthümers 
egriffen. 
K. 14. 
Für die Feststellung der nach §. 13. zu gewährenden Entschädigungen und 
die Vollziehung der Enteignung kommen die r 24. ff. des Gesetzes über Ent- 
eignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874. zur Anwendung. 
Etreitigeten über Fälligkeit des Anspruchs auf Entschädigung gehören zur 
gerichtlichen Entscheidung. 
Die Entschädigungen sind, soweit nicht ein aus besonderen Rechtstiteln 
Verpflichteter dafür aufzukommen hat, von der Gemeinde aufzubringen, innerhalb 
deren Bezirk das bekeessenke Grundstück belegen ist. 
". 15. 
Durch Ortsstatut kann festgesetzt werden, daß bei der Anlegung einer 
neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden Straße, wenn solche 
zur Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen bisher 
unbebauten Straßen und Straßentheilen von dem Unternehmer der neuen An- 
lage oder von den angrenzenden Eigenthümern — von letzteren sobald sie Ge- 
bäude an der neuen Aütase errichten — die Freilegung, erste Einrichtung, Ent- 
wässerung und Beleuchtungsvorrichtung der Straße in der dem Bedurfnisse ent- 
sprechenden Weise beschafft, sowie deren zeitweise, höchstens jedoch fünffährige 
Unterhaltung, beziehungsweise ein verhältnißmäßiger Beitrag oder der Ersatz der 
u allen diesen Maßnahmen erforderlichen Kosten geleistet werde. Zu diesen 
G. pflchtungen können die angrenzenden Eigenthümer nicht für mehr oi 
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