Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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KC. 3. 
Die Vorschrift, nach welcher Güter und Höfe mit einem jährlichen Rein- 
ertrage von weniger als 180 Mark von der Landes Kreditanstalt nicht beliehen 
werden dürfen, wird aufgehoben. 
KC. 4. 
Bei der Beleihung von Grundstücken, welche nur in den durch das Gesetz 
über den Egenthumserwerb und die dingliche Belastung von Grundstücken vom 
5. Mai 1872. und die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. vorgeschriebenen 
Formen veräußert und belastet werden können, findet das im §. 25. der Statuten 
vom 18. Juni 1842. vorgeschriebene Ediktalverfahren nicht statt. 
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Bei der Beleihung anderer Grundstücke kann die Landes-Kreditanstalt von 
einem Ediktalverfahren im einzelnen Falle absehen, wenn dieselbe die Ueberzeugung 
ewonnen hat, daß der Aneiser Eigenthümer oder erblicher Nutzungsberechtigter 
es verpfändenden Grundstücks ist und daß unangezeigt gebliebene Lasten und 
dingliche Rechte auf demselben nicht haften. 
g. 6. 
Die Vorschriften des Gesetzes, berreffend die Erweiterung der Statuten der 
Landes-Kreditanstalt, vom 12. August 1846. werden unter Aufhebung der 88. 1. 
7. und 8. dahin erweitert: 
1) Darlehne dürfen allen Gemeinden) Körperschaften und Verbänden 
bewilligt werden, welche entweder burch ihren Grundbesitz Sicherheit 
gewähren oder von ihren Theilnehmern weder durch Beschluß voch 
urch freiwilligen Austritt willkürlich aufgelöst werden können un 
deren Lasten gleich den Gemeindeabgaben unter Einwirkung der Be- 
hörden geordnet und aufgebracht werden. 
Auch wenn die Abgabepflicht der Mitglieder der Gemeinde oder des 
Verbandes Behufs des Zweckes, für welchen das Darlehn aufgenom- 
men ist, nicht als eine den Hypotheken vorgehende Last auf den 
Grundstücken ruht, kann von der Sicherstellung des Darlehns durch 
Verpfändung von Grundbesitz abgesehen werden. 
Sofern es nach der Verfassung der Gemeinde u. s. w. der Geneh- 
migung einer oberaufsehenden Behörde sur Aufnahme des Darlehns 
nicht bedarf, ist die Beibringung einer solchen auch der Landes Kredit- 
anstalt gegenüber nicht erforderlich. 
KC. 7. 
Die nach Maßgabe des §. 13. des Gesetzes, betreffend die Hannoversche 
Landes-Kreditanstalt, vom 25. Dezember 1869. (Gesetz Samml. S. 1269.) von 
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