Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 571 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 42. — 
  
Inhalt: Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensoerwaltung in 
den katholischen Kirchengemeinden, S. 571. — Rezeß zwischen Preußen und Anhalt, betreffend die 
Regulirung der Grenz- und Hoheitsdifferenzen Betreffs der wüsten Marken Olbitz und Pöstenitz bei 
Roßlau, der wüsten Marken Echtershagen und groher Brühl und der sogenannten Mansfelder Lehns- 
flur, sowie des Dorfes Abberode im Har S. 3738. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Auf- 
bebung des Untersuchungsamts in Malmedy, S. sso. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die 
Erweiterung der Rechte der Fürstlich Hohenzollernschen Behsrden, S. öso. — Bekanntmachung 
der nach dem Gesey vom 10. April 1872. durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen 
Erlasse, Urkunden 2c., S. 581. 
  
(Nr. 8379.) Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staats bei der Ver- 
mögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden. Vom 27. Septem- 
ber 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x. 
verordnen in Gemäßheit des §. 55. des Gesetzes über die Vermögensverwaltung 
in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875.) auf den Antrag 
Unseres Staatsministeriums, für den Umfang der Monarchie, was folgt: 
Artikel 1. 
Die in den §§. 48. 50. bis 52. 53. und 54. des Gesetzes vom 20. Juni 
1875. angegebenen Aufsichtsrechte des Staats werden ausgeübt: 
1) von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten 
bei dem Erwerb, der Veräußerung“ oder der dinglichen Belastung 
von Grundeigenthum (§. 50. Nr. 1.), wenn der Werth des zu 
erwerbenden oder zu veräußernden Gegenstandes oder wenn 
der Betrag der Beiastung die Summe von zehntausend Mark 
übersteigt, 
bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen 
wissenschasllichent oder Kunstwerh haben 15. 30. Nr. 2), 
bei dem Bau neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude 
(6. 50. Nr. 4.), 
bei der Anlegung von Begräbnißplätzen (§. 50. Nr. 5.) 
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Johrgang 1875. (Xr. 8379.) 2) von 
Ausgegeben zu Berlin den 29. September 1875. 
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