Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2) von dem Oberpräsidenten 
in den Fällen des F. 50. Nr. 7.; 
3) von dem Regierungspräsidenten Ganddrosten) 
in den übrigen Fällen des # 50., sowie in den Fällen des F. 48. 
und der §#. 51. bis 54. 
Artikel 2. 
Dem Kirchenvorstande steht die Berufung zu, und zwar 
gegen Verfügungen des Oberpräsidenten — Artikel 1. Nr. 2. — an 
den Minister des Innern und den Minister der geistlichen Ange- 
legenheiten, 
gegen Berfügngen des Regierungspräsidenten (Landdrosten) — Ar- 
tikel 3. — an den Oberpräsidenten, welcher endgültig 
zield r 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. September 1875. 
(. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
  
(Nr. 8380.)
	        
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