Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 574 — 
Diese Grundstücke werden kostenfrei aus den bei der Königlich Preußischen 
Kreisgerichts -Kommission zu Wippra geführten Grundbüchern extabulirt und 
kostenser in die Anhaltischen Grundakten bei der Herzoglich Anhaltischen Kreis- 
gerichts-Kommission zu Harzgerode übergeführt; es bedurfen auch die von den 
reußischen Gerichten und Notaren bis zur Ratifikation des gegenwärtigen 
Rezesses den Preußischen Geseten gemäß aufgenommenen, zur Eintragung in die 
Preußischen Grundbücher völlig geeigneten Rechtsakte einer nochmaligen Ver- 
lautbarung vor dem Anhaltischen Grundrichter nicht. Unvollkommene Akte, 
durch welche nach Preußischen Gesetzen Eigenthum, dingliches Recht oder 
Hypothek noch nicht entstanden sind, werden bezüglich der zur Entstehung dieser 
echte noch mangelnden Erfordernisse nach Mnzakiischem Rechte beurtheilt. 
Die Hypothekenverhältnisse, insbesondere die Repartirung von Hypothek- 
schulden auf die in Frage kommenden Preußischen und Anhaltischen Grundstücke 
werden, soweit nöthig, von den beiderseitigen Gerichten kostenfrei regulirt. 
Artikel 2. 
Dagegen überläßt der Herzoglich Anhaltische Staat alle Territorial- und 
Hoheitsrechte an den Königlich MPichen Staat an folgenden Distrikten: 
I. der wüsten Mark Echtershagen Lerlegen im Mschluss der Flur des im 
Königreiche Praßen liegenden Dorfes Dankerode im Merseburger Re- 
gierungsbezirk, Mansfelder Gebirgskreises) in den nach Anhalt # fest. 
estellten Grenzen, so daß die sogenannte Spendewiese (Artikel 1. Nr. II.) 
avon ausgeschlossen wird, und mehre von den beiderseitigen Grund- 
stücksbesitzern gewünschte, vor den beiderseitigen Kommissarien vertragsmäßig 
bestimmte Vergradungen und Ausgleichungen Berücksichtigung finden, 
mit einem Fläckeninhslte von 156 Mg. 46 □R. gleich 39 Hekt. 89 Ar 
56 □ Metern, 
II. der wüsten Mark „der große Brühl“, auch genannt: „der große und 
Mittelbrühl“ sbelegen im Anschlusse der Flur des im Königreiche Preußen 
liegenden Dorfes Königerode im Merseburger Regierungsbezirk, Mans- 
felder Gebirgskreises), einschließlich der als hierzu gehörig angesehenen 
Wiese des Johann Friedrich Stedtler zu Königerode, in den nach 
Anhalt zu festgestellten Grenzen, mit einem Flächeninhalte von ungefähr 
344 Mg. gleich 87 Hekt. 95 Ar 86 □ Metern, 
III. von der sogenannten Mansfelder Lehnsflur den Distrikt, welcher die bei 
der Separation der Feldmark Steinbrücken (das Dorf felbst ist Preußisch 
und gehört zum Merseburger Regierungsbezirk und dem Mansfelder 
Gebirgskreise) ausgewiesenen Planstücke Nr. 49. bis mit 68., 73. a., 73. b., 
74. bis mit 101. der Karte von zusammen. 483 Mg. 94 □UOR 
und an Wegen, Gräben und Flüssen (auf den 
Grenzen zur haälte gerechnet), darin und daran mit 24 8583 
Summa 507 Mg. 179,6 □R. 
gleich 129 Hekt. 70 Ar 18 □ Meter umfaßt, in den nach Anhalt zu fest- 
gestellten Grenzen. 
rt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.