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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 43.—
Inhalt: Geseh, betreffend die Wiederaufhebung der Beschlagnahme des Vermäögens des ehemaligen Kurfürsten
von Hessen, S. öss. — Nachtrags-Verordnung, betreffend die Kautionen der Beomten aus dem
Bereich des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts-- und Medizinal- Angelegenheiten, S. 584. —
Verordnung über die Nachversteuerung der Waarenbestände in den dem Deutschen Jollgebiete anzu-
schließenden Theilen der Ortschaften Aumund und Grohn, S. ösu. — Allerhöchster Erlaß, be-
treffend die Vollendung des Baues, sowie die künftige Verwaltung der in Folge des Gesetzes vom
9. Juli 1875. für Rechnung des Staates erworbenen Berliner Nordeisenbahn durch die Direktion der
Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn, S. v06
(Nr. 8383.) Gesetz, betreffend die Wiederaufhebung der Beschlagnahme des Vermögens des
ehemaligen Kurfürsten von Hessen. Vom 26. Juli 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die durch das Gesetz vom 15. Februar 1869., betreffend die Beschlag-
nahme des Vermögens des ehemaligen Kurfürsten von Hessen (Gesetz= Samml.
S. 321.), auf das Vermögen des ehemaligen Kurfürsten Friedrich Wilhelm von
Hessen gelegie Beschlagnahme wird hierdurch aufgehoben.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Finanzminister übertragen.
girtundch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wildbad Gastein, den 26. Juli 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach.
Jahrgang 1875. (Nr. 8383—8385.) 86 (Nr. 8384.)
A#usgegeben zu Berlin den 4. November 1875.