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Der Inhaber der Waare ist verpflichtet, die zu deren Revision erforderliche
ife sofort zu beschaffen und die zur Verwiegung erforderlichen Geräthe und
ehälter zur Verfügung zu stellen.
S. 10.
Bis zu dem Zeitpunkte, wo die Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren-
vorräthe gänzlich beendet sein wird, dauert die Grenzbewachung von Seiten der
Zollverwaltung gegen die dem Zollgebiete anzuschließenden Gebietstheile fort.
Der Zeitpunkt, von welchem an der freie Verkehr mit dem Zollgebiete
eintreten kann, wird öffentlich bekannt gemacht.
Bis zu dem gleichen Zeitpunkte unterliegt der Verkehr im Innern, außer
den im H. 125. des Zollgesetzes für das Binnenland vorgeschriebenen Kontrolen,
noch der Beschränkung, r Waaren, welche nach der Anlage A. der Nach-
steuer unterliegen, bei Strafe der Konfiskation
1) nach Verkündigung dieser Verordnung aus dem Hause, in welchem die-
selben sich befinden, und
2) nach geschehener Anmeldung von den in dieser bezeichneten Lagerräumen
nicht ohne Erlaubniß der Kommission entfernt werden dürfen.
K. 11.
Von der im §. 10. angeordneten Beschränkung sind ausgenommen:
a) der gewöhnliche Kleinverkauf unter der Bedingung, daß jede verkaufte
Menge einer an sich nachsteuerpflichtigen Waare, vor Aushändigung
derselben, abgesondert vom Verkäufer in ein den revidirenden Steuer-
beamten auf Verlangen vorzulegendes Verzeichniß eingetragen wird und
b) der Verbrauch im Haushalte des Waareninhabers.
Auch ist die Kommission befugt, Waarenbestände bis zu beendigter Revi-
sion unter Steuerverschluß zu stellen und dadurch der einseitigen Verfugung des
Inhabers einstweilen zu enteziehen.
S. 12.
Ansprüche auf Befreiung von der Nachsteuer (§. 2.) sind bei der Kommission
binnen der von ihr zu bezeichnenden Frist durch die von ihr geforderten Nach-
weisungen zu begründen. -
Die Kommission ist berechtigt, die Einsicht der auf einen derartigen An-
spruch bezüglichen Frachtbriefe, Fakturen, Handelskorrespondenzen und Ver-
buchungen zu verlangen. K
Beschwerden über die Entscheidungen der Kommission sind innerhalb
14 Tagen nach Eröffnung der Entscheidung bei dem Provinzial= Steuerdirektor zu
Hannover anzubringen, welcher über diese endgültig befindet.
S. 14.
Der Waareninhaber, welcher nach §F. 6. eine Anmeldung abzugeben hat,
und solches unterläßt, oder welcher in der abgegebenen Anmeldung einzelne nach
I. 6. zu deklarirende Waaren ganz verschweigt, oder in einer Menge oder in
einer Lechaffenget anmeldet, die eine Verringerung der nach der gegenwärtigen
Or. 8385. Ver-