Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

Verordnung entrichtenden Nachsteuer würde zur Folge gehabt haben, oder 
welcher in anderer Weise eine Verkürzung des gesetzlichen Abgabenbetrages durch 
Täuschung der Revisionsbeamten versucht, macht sich der Eingangs-Zolldefrau- 
dation schuldig. 
Desselben Vergehens macht sich schuldig, wer über eine nach F. 2. oder 11. 
unter Steuerverschluß gesetzte Waare eigenmächtig verfügt. 
Die Unterlassung der nach F. 7. von den Vermiethern u. s. w. der Lager- 
räume zu leistenden Anzeige wird nach Beschaffenheit der Umstände als Theil- 
nahme an der Zolldefraudation oder als Ordnungswidrigkeit geahndet. 
Andere nicht besonders mit Strafe bedrohte Zuwiderhandlungen gegen 
diese Verordnung sind als Ordnungswidrigkeiten mit 3 bis 30 Mark, die Ver- 
letzung des nach F. 2. oder 11. angelegten Verschlusses, ohne Beabsichtigung 
der Zolldefraudation, aber ist nach Maßgabe des Zollgesetzes als Verletzung des 
amtlichen Waarenverschlusses zu bestrafen. 
K.. 15. 
Uebertretungen der in dieser Verordnung wuchaltenen Vorschriften find in 
dem für das Verfahren in Zollkontraventionssachen angeordneten Wege zur 
Untersuchung zu ziehen. 
Die Kommission ist jedoch ermächtigt, wegen Anschuldigungen, welche aus- 
schließlich darauf beruhen, daß die Menge nachsteuerpflichtiger Waaren um nicht 
mehr als 10 Prozent zu gering angemeldet worden, von der Strafverfolgung 
Umgang zu nehmen, andere Anschuldigungen wegen Defraudation aber dann, 
wenn sie die Ueberzeugung gewinnt, daß eine Abgabeverkürzung nicht beabsichtigt 
war, bei freiwilliger Unterwerfung des Beschuldigten durch Festsetzung einer er- 
mäßigten Strafe zu erledigen. 1 
16. 
Die festgestellten Beträge der Nachsteuer find, nachdem dieselben den 
Zahlungspflichtigen bekannt gemacht sein werden, binnen 8 Tagen an diejenige 
Zoll- oder Steuerstelle zu entrichten, welche ihnen bei Bekanntmachung des 
zu zahlenden Nachsteuerbetrages bezeichnet werden wird. 
Für Beträge von mehr als sorn Mark sollen auf Antrag der Be- 
theiligten ungemefene Zahlungsfristen bewilligt werden, vorbehaltlich der von der 
Steuerbehörde für größere Posten zu erfordernden Sicherheitsleistung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. Oktober 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. 
Anlage A.
	        
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