Tarif
jzur
Anlage 1.
Entrichtung der Nachsteuer von den Waarenbeständen in den dem
Deutschen Zollgebiete anzuschließenden Theilen der Ortschaften
Aumund und Grohn.
Maßstab Kb.
Nr. Benennung der Gegenstände. der gaben-
Verzollung. säte.
Ber t.
1.Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit
Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren:
a) ein- und zweidrähtiges, rohe . .. 1 Lentner 6—
b) dergleichen gebleichtes oder gefärbttes desgl. 12 —
e) drei- und mehrdrähtigeß, roh, gebleicht oder «
gefärbt...·.......................«......... desgl. 18 —
2. Baumwollenwaaren: Waaren aus Baumwolle,
allein oder in Verbindung mit Leinen oder Metall-
fäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder
anderen der Wolle gleichgestellten Thierhaaren:
a) rohe (aus raßem Garn verfertigte) und ge-
bleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit Aus-
schluß der sammetartigen Gewebe . . dessl. 30 —
b) alle nicht vorstehend unter a. oder achstehend
unter c. begriffenen dichten Gewebe; wge aus
rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe;
Strumpfwaaren; Posamentier- und Knopf=
macherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung
mit Metallsiden . . .. desgl. 48 —
e) alle undichten Gewebe, wie Jakonet, Musselin,
Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter b.
begriffen sind; Spitzen und alle Stickereien . . desgl. 78 —
(Nr. 8385.)