Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

Tarif 
jzur 
Anlage 1. 
Entrichtung der Nachsteuer von den Waarenbeständen in den dem 
Deutschen Zollgebiete anzuschließenden Theilen der Ortschaften 
Aumund und Grohn. 
  
  
Maßstab Kb. 
Nr. Benennung der Gegenstände. der gaben- 
Verzollung. säte. 
Ber t. 
1.Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit 
Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren: 
a) ein- und zweidrähtiges, rohe . .. 1 Lentner 6— 
b) dergleichen gebleichtes oder gefärbttes desgl. 12 — 
e) drei- und mehrdrähtigeß, roh, gebleicht oder « 
gefärbt...·.......................«......... desgl. 18 — 
2. Baumwollenwaaren: Waaren aus Baumwolle, 
allein oder in Verbindung mit Leinen oder Metall- 
fäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder 
anderen der Wolle gleichgestellten Thierhaaren: 
a) rohe (aus raßem Garn verfertigte) und ge- 
bleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit Aus- 
schluß der sammetartigen Gewebe . . dessl. 30 — 
b) alle nicht vorstehend unter a. oder achstehend 
unter c. begriffenen dichten Gewebe; wge aus 
rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe; 
Strumpfwaaren; Posamentier- und Knopf= 
macherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung 
mit Metallsiden . . .. desgl. 48 — 
e) alle undichten Gewebe, wie Jakonet, Musselin, 
Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter b. 
begriffen sind; Spitzen und alle Stickereien . . desgl. 78 — 
  
(Nr. 8385.) 
  
  
 
	        
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