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Nr.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Ab.
gaben-
sätze.
Mark. Af.
19.
20.
Seidenwaaren:
a) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in
Verbindung mit Metallfidden ..
b) Waaren aus Seide oder Floretseide, in Ver-
bindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder
anderen der Wolle gleichgestellten Thierhaaren
Wollenwaaren (Waaren aus Wolle einschließlich der
Ziegen.) Hasen-, Kaninchen- und Biberhaare, auch
in Verbindung mit Baumwolle, Leinen- oder
Metallfäden):
a) Stickereien, Spitzen und Tülll.. ..
b) bedruckte Waaren aller Art .. . ... . . . . . . . . . ..
c) unbedruckte, ungewalkte Waaren, Posamentier-
und Kropfmacherwaoren, auch Gespinnste in
Verbindung mit Metallfädden
d) unbedruckte, gewalkte Tuch-, Zeug. und Filz-
waaren; Strumpfwaaren Fußteppiche
Allgemeine Anmerkung.
Bei den noch in der Originalverpackung befind-
lichen Waaren kann, insoweit fr solche in dem Zoll-
tarife überhaupt eine Tara festgesetzt ist, das Netto-
gewicht durch Abrechnung deser Tara von ihrem
runtogenicht festestelt werden. Bei Salz in
Säcken geschieht dies durch Vergütung einer Tara
von einem Pfund vom Zentner Prurkgewücht,
1 Zentner
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
.—
20|—
90—
90—
60—
30—
Anlage B.