Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 594 — 
  
Nr. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Ab. 
gaben- 
sätze. 
Mark. Af. 
  
19. 
20. 
  
Seidenwaaren: 
a) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in 
Verbindung mit Metallfidden .. 
b) Waaren aus Seide oder Floretseide, in Ver- 
bindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder 
anderen der Wolle gleichgestellten Thierhaaren 
Wollenwaaren (Waaren aus Wolle einschließlich der 
Ziegen.) Hasen-, Kaninchen- und Biberhaare, auch 
in Verbindung mit Baumwolle, Leinen- oder 
Metallfäden): 
a) Stickereien, Spitzen und Tülll.. .. 
b) bedruckte Waaren aller Art .. . ... . . . . . . . . . .. 
c) unbedruckte, ungewalkte Waaren, Posamentier- 
und Kropfmacherwaoren, auch Gespinnste in 
Verbindung mit Metallfädden 
d) unbedruckte, gewalkte Tuch-, Zeug. und Filz- 
waaren; Strumpfwaaren Fußteppiche 
Allgemeine Anmerkung. 
Bei den noch in der Originalverpackung befind- 
lichen Waaren kann, insoweit fr solche in dem Zoll- 
tarife überhaupt eine Tara festgesetzt ist, das Netto- 
gewicht durch Abrechnung deser Tara von ihrem 
runtogenicht festestelt werden. Bei Salz in 
Säcken geschieht dies durch Vergütung einer Tara 
von einem Pfund vom Zentner Prurkgewücht, 
1 Zentner 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
  
.— 
20|— 
90— 
90— 
60— 
30— 
  
  
Anlage B.
	        
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