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(Nr. 8388.) Allerhöchster Erlaß vom 1. November 1875., betreffend die Genehmigung eines
Nachtrags zu dem Regulative für die Organisation der Verwaltung des
provinzialständischen Vermögens und der provinzialständischen Anstalten in
der Rheinprovinz vom 27. September 1871.
A## den Bericht vom 15. Oktober d. J. will Ich in Gemäßheit des K. 53. des
Gesetzes vom 27. März 1824. (Gesetz. Samml. S. 101.), dem Antrage des Pro-
"vinziallandtages der Rheinprovinz entsprechend, den anliegenden
Nachtrag zu dem Regulativ für die Organisation der Verwaltung des
Hrpiiistndische ernögens und der provinzialständischen Anf#lten
in der Rheinprovinz vom 27. September 1871.
hiermit genehmigen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 1. November 1875.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Nachtrag
zu dem
Regulative für die Organisation der Verwaltung des provinzialständischen
Vermögens und der provinzialständischen Anstalten in der Rheinprovinz
vom 27. September 1871.
Die im P5.# 4. des mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 27. September 1871.
(Gesetz Samml. S. 469.) genehmigten Regulativs für die Organisation der Ver-
waltung des prowinzalständschen Vermöyens und der provinzialständischen An-
stalten in der Rheinprovinz enthaltene Bestimmung, wonach der Landta Garschall
und in dessen Verhinderung der Stellvertreter desallen die ständische Verwa tung
nach Außen und vor Gericht vertritt, Namens derselben mit Behörden un
Privatpersonen verhandelt, den Schriftwechsel führt und alle Schriftstücke zeichnet,
wird hierdurch abgeändert, wie folgt: Art