Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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b) Für das Warpen eines Schiffes für die Weite einer Kabeltaulänge von 
226 Metern: 
1) wenn die Lootsen Anker und Tau geben 2 Mark 50 Pff. 
2) wenn der Schiffer selbst Anker und Tau giebt.ll 50 
Jc) Für das Bergen von Ankern, und zwar: 
eines Ankers für ein Schiff unter 32 Kubikmeter 
Raumgehallt mit Boyhe 6 — 
ohne Boye 12 — 
des großen Ankers des täglichen Ankers 
mit Boye ohne Boye mit Boye ohne Boye 
für ein Schiff von 32 bis 120 Kubik- 
meter Raumgehalt . . 9 Mark 15 Mark 6 Mark 12 Mark 
für ein Schiff von mehr als 120 bis 
200 Kubikmeter Raumgehalt. 12 18 9 15 
für ein Schiff von mehr als 200 bis 
400 Kubikmeter Raumgehalt. 15. 21 12 18 
für ein Schiff von mehr als 400 bis 
800 Kubikmeter Raumgehalt. 21 27 18 24 
für ein Schiff von mehr als 800 
Kubikmeter Raumgehalt... 30 36 24 30 
Sollten Toy= oder Warpanker verloren gehen, so wird für das Bergen 
jedes Ankers 3 Mark bezahlt. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Die Erhebung erfolgt nach dem nach der Schiffsvermessungs-Ordnung 
vom 5. Juli 1872. ermittelten Netto-Raumgehalt der Schiffe. 
2) Für Schiffe von mehr als 600 Kubikmeter Raumgehalt sind die nämlichen 
Lootsengebühren wie für Schiffe von 561 bis 600 Kubikmeter zu entrichten. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
Tarif,
	        
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