Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Tarif, 
nach welchem das Hafengeld in Kolbergermünde und die Abgaben für 
die Benutzung der besonderen Anstalten daselbst zu erheben sind. 
Vom 30. Dezember 1874. 
Es wird entrichtet: 
A. Hafengeld. 
Für jedes Kubikmeter Raumgehalt von allen ein= oder ausgehenden 
Fahrzeugen: 
I. mit Ladung: 
beimEingange..................................... 10 Pf. 
beim Ausgange . . .. .... . .................. . . .. .. . . .. 10 
II. mit Ballast oder leer: 
beim Eingungenn .. 5— 
beim Ausgangeggggnnn . . . .. 5 
Ausnahmen. 
1) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt entrichten die 
Abgaben zu A.I. und II. nur mit 5 Pf. beziehungsweise 2 Pf. für jedes 
Kuhiemneter Raumgehalt. 
2) Fahrzeuge, deren Ladung 
a) den vierten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Bruch-, Cement-, Granit-, 
Gyps-, Kalk., Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen aller Art, gemah- 
lenem Cement in Tonnen, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegran 
Seesand, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel oder Salz besteht, 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
3) Fahrzeuge, die mit Klafterholz ausgehen, zahlen nur die Hälfte des tarif- 
mäßigen Hafengeldes. 
4) Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede 
bleiben, entrichten: 
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast gelöscht 
oder eingenommen zu haben, kein Hafengeld; 
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast abgesetzt 
oder eingenommen wird, den Satz für beladene beziehentlich für Ballast- 
schiffe einmal; 
c) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld 
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