Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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b) wenn die Fahrt über die Rhede hinaus auf die hohe See geht: 
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes 3 Mark, 
bei doppelter Bemannng 6 
Anmerkung. 
Für die Fahrten, welche Behufs des Auf- und Abbringens der Schiffe 
auf die Rhede und von derselben, geie des Ein= und Ausbringens in den 
Hafen und aus demselben, oder bei Gelegenheit der oben zu 1. bis 6. gedachten 
Oienstleistungen von den Lootsen gemacht werden, sind keine Gebühren zu 
entrichten. · 
8) Für die Begleitung des Schiffes über die Rhede hinaus, sofern der Lootse 
ohne seine Schuld länger als 24 Stunden auf dem — verweilen 
muß für jede folgenden angefangenen oder vollendeten 24 Stunden 3 Mark. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
Unter dem Raumgehalte der Fahreuge ist der nach der Schiffsvermessungs- 
Ordnung vom 5. Juli 1872. ermittelte Netto-Raumgehalt zu verstehen. 2 
zur Anwendung des Tarifs die Reduktion der Tugfählgert. oder des Ladungs- 
ewichtes auf Raumgehalt erforderlich wird, sind zehn Zentner gleich einem 
bikmeter Netto-Raumgehalt anzunehmen. 
Berlin, den 30. Dezember 1874.“ 
1. Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach.
	        
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